Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/090
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dem Meiergut zustehenden Nutzungsrechte wird bei Besprechung der Gemeindeverfassung zu handeln sein. Hier müssen wir die aus dieser Gemeinheitsberechtigung entspringenden Nutzungen selbst betrachten.
Vor allem durfte der Meier das Vieh des Meiergutes auf die Gemeinweide treiben, ferner hatte er Holzbezug aus dem Walde, Mast der Schweine, Teilnahme an Torfstichen, Kalkgruben, Bergwerken und anderen Anstalten'.
Der Gebrauch war für den Einzelnen nicht unbeschränkt und beliebig, sondern wurde hauptsächlich nach der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes jedes Berechtigten abgemessen, so daß z. B. der Bauer nicht mehr Vieh auf die Weide bringen durfte, als er vermöge des auf dem berechtigten Gute gemachfenen Futters im Winter ernähren konnte und zur Führung der Wirtschaft notwendig hattet In ähnlicher Weise richtete sich auch der Umfang der anderen Nutzungen nach den Bedürfnissen des berechtigten Gutes. Bei den servitutartigen Nutzungsrechten auf fremdem Grund und Boden war er gewöhnlich noch genauer abgegrenzt^.
Diefe fo beschaffenen Meier- oder Ackergüter waren nun in größten Teile Niedersachsens geschlossen. Alle ihre Nestandteile, Haus und Hof, Dorf- und Feldgarten, Hufen auf der Flur und schließlich die Gemeinheitsberechtigungen, waren zu einem untrennbaren Ganzen verbunden.
Kraft Landesgefetzes durfte keiner dieser integrierenden Bestandteile des Gutes vvn dem anderen getrennt werden. Sie alle gehörten zum Bauerngut im Rechtssinn, als dessen wesentliche Eigenschaft mir fchon im vorigen Kapitel die Unteilbarkeit kennen gelernt haben 2.
Nur im äußersten Süden Niederfachsens, in Göttingen-Grubenhagen, und im äußersten Norden, in den Marfchen, waren die geschlossenen Acker- oder Meiergüter selten, und traten an ihre Stelle teilbare Besitzungen mit eigenartiger Verfassung^.
' Vgl. Stüve, Landgemeinden, S. 25. — v. Pufendorf, oliL, iuri», Bd, IV, Nr. 108. — v, Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Nd, II, S. 118 und S, 270 ff. — u. Gülich, Verhältnisse der Bauern in Kalenberg, S. 3 und 1ö—17 incl. — Vgl. ferner die auf S. 89, Anm. 4 angeführten Weistümer,
2 Vgl. S. 2Z, Anm. 1. — Vgl. auch die Verordnung vom 7. December 1790 gegen die Veräußerung der Gemeinheitsanteile bei Oppermann, Sammlung, Nr. 10.
° Vgl. Stüve, Lasten, S. 120 und 136. — Celler Festschrift, Abt. 2, Bd.I,S, 257, 260. — Magazin für hannoversches Necht, Nd. VII, S. 24 ff. — Stüue, Landgemeinden, S, 42 ff. und 48 ff. l Vgl. Stüve, Landgemeinden, S. 18. — Zur Statistik des Königreichs Hannover, Heft 2, Abt. 1, S. 84—38.