Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/174

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Gerichts bestehende öffentliche Interesse zum Ausdruck zu bringen und sie gegen etwaige Schädigung von feiten des adeligen Gerichtsherrn zu wahren. Schließlich bestanden auch im adeligen Gerichtsbezirke Hebungen fremder Grundherren ^. Besonders im sttd- lichen Niedersachsen war es sehr häufig, daß Meier fremder Grund herren, ja felbst Domanialineier im adeligen Gerichtsbezirke saßen. In diesem Falle trat sogar ein unabhängiges privates Interesse der mißbräuchlichen Ausnutzung der gerichtsherrlichen Macht über die gerichtsunterthänigen Bauernhöfe entgegen. — i

Das geschlossene adelige Gericht endlich, in dem der Amtmann nichts zu sagen hatte, das völlig unabhängig neben dem Amte stand, war im nördlichen Niedersachsen nicht häufig. In Lüneburg gab es wahrscheinlich nur zwei geschlossene Gerichte; in Bremen fanden sie sich zwar etwas häufiger, ruhten aber hier auf völlig eigenartigen Voraussetzungen, die hier nicht weiter erörtert werden können.

Im allgemeinen wichen die Verhältnisse in den wenigen geschlossenen Gerichten des nördlichen Niedersachsens in keiner Weise von den in den ungeschlossenen bestehenden ab.

Im Süden, wo die geschlossenen Gerichte häufiger waren, kann man allerdings in früherer Zeit das Bestreben der Gerichtsherren bemerken, ihre Unterthanen mit hohen Frondiensten zu belastend Jedoch zeigten sich hier die Landgemeinden, also die korporativ verbundenen Gerichtsunterthanen, sehr widerstandsfähig, und es gelang den welfischen Landesregierungen dadurch, daß sie den klagenden Gemeinden unbedingte Rechtshilfe bei den Obergerichten gewährten und außerdem die zunächst sitzenden Amtleute mit der Untersuchung und Nermittelung der Streitigkeiten betrauten, überall den Übergriffen der Patrimonialgerichtsherren ein Ziel zu setzen^. Übrigens waren diese Streitigkeiten im 18. Jahrhundert nur noch selten. Die Haupt-klagen der Gerichtsunterthanen, die Erhöhung der Frondienste und

1 Vgl, bezüglich des südlichen Niedersachsens S. 153 Amn. 2.) bezüglich des nördlichen Niedersachsens S. 155 Anm. 1,

2 Vgl. S. 1Z2 Anm. 1, — Adelige Gerichte in Bremen vgl. Stüve, Goh- gerichte S. 23—2Z. 70—73. — v. Pufendorf. ob», iuriz IV Nr. 196. — Pratje, Die Herzogtümer Bremen und Beiden III. Sammlung 1759, S. 5 ff. — Kovbe, Geschichte und Landesbeschreibung von Nremen-Verden 1824, MWiin.

2 Stüve, Lasten des Grundeigentums, S. 121. — Strube, Rechtliche Bedenken IV 85 (I 252). — Akten des Staatsarchivs zu Hannover, Kalenberger Vriefsarchiv Vß8. 2 Gericht Nemerode Nr. 1 ä, c>, 1685. Amt Kalenberg Nr. 22 ä. ä. 1541, Nr. 87 ä. ä. 1582. Gericht Garte Nr. 1, 2, 5, 9, 11; Gericht Hastenbeck Nr. 8.