Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/182

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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thätig sein konnten, sondern sie sollten in Gemeinschaft mit geübten Berufsbeamten alle diese Geschäfte vornehmen. Diese, die alle diese Befugnisse von jeher selbständig geübt hatten, sahen mit wenig Freude auf ihre vornehmen Mitarbeiter und versuchten hartnäckig, sich dieser Mitarbeiterschaft zu entledigen^. Sie führten nach wie vor die Steueruerwaltung und die sonstigen Geschäfte allein, und erst durch strenge Edikte gelang es der Landesregierung, wenigstens die Zuziehung der Kommissare durchzusetzend

Irgend eine Bedeutung konnte d^s Institut der Land- und-Quartalverschlagskommissare unter den bestehenden Verhältnissen nicht gewinnen; aber wir sehen deutlich, daß es zur selben Zeit wie der preußische Landrat entstand und nur an der festgefügten und hochentwickelten Amtsverfassung gescheitert ist.

Es ist nicht undenkbar, daß bei größerer Geschlossenheit der adeligen und domanialen Grund- und Gerichtsherrschaft der Amtmann niemals die Bedeutung, die er unter anderen Umständen that-sächlich erlangt hat, hätte gewinnen können. Dann wäre es vielleicht dem Kommissar gelungen, ihn auf die Verwaltung der Domäne zurückzudrängen und sich an seine Stelle zu setzen. Das niedersächsische Amt wäre trotz seiner ganz verschiedenen Entstehung wie der preußische Kreis zu einem über patrimonialen Herrschaften' stehenden Verwaltungskörper geworden, in dem der Kommissar die Hauptrolle gespielt hatte.

Die Entwickelung ist eine andere gewesen. Die Aufgaben des preußischen Kreises hat in Niedersachsen das Amt, das adelige Gericht und nicht am wenigsten die Gemeinde übernommen. Soweit der mutterländische Patrimonialstaat Selbstverwaltung zuließ, hat er sie zumeist nicht dem Edelmann, sondern dem Bauer übertragen.

So sehr die Voraussetzungen der nordniedersächsischen Lokal-verwaltungsorganisation eine gewisse elementare Ähnlichkeit mit denen der preußischen zeigten, und die Verschiedenheiten hauptsächlich darin bestanden, daß die gleichen Elemente hier anders wie dort geordnet waren, so sehr wich das Wesen des südniedersächsischen Amts und' adeligen Gerichts von dem der preußischen Lokalbehörden ab.

Zunächst könnte man glauben, daß das geschlossene adelige Gericht in Kalenberg, Göttingen oder Grubenhagen, das ja selbständig neben dem Amte stand, mehr Ähnlichkeit als das meist ungeschlossene

l Vgl. Stüve, Landgemeinden S. 126 und 127. — Vgl. <ü. «. I.. (Äp. VI «set 1 Nr. 12 (ä. ä. 10,/VI 1687), 29 (ä. ä. 7./V. 1694), Nr. 53 (ä. ä. 1730). Nr. Z4. Lap. III 8eeti« 5, Nr. 48 (ä. ä. 3./VI. 1708).