Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/183
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nordniederscichsische Gericht mit dein preußischen Rittergute gehabt habe, welch letzteres ja ebenfalls dein preußischen Domänenainte völlig unabhängig gegenüberstand. Aber hier würde man wieder den Irrtum begehen! und preußisches Domänenamt mit niedersächsischem Amtsbezirk verwechseln. Unabhängigkeit von dem niedersächsischcn Amte war etwas ganz Anderes, als Unabhängigkeit von dem preußischen Domänenamt. Aber es war nicht die Fülle der Befugnisse, welche das geschlossene Gericht Südniedersachsens von dem nord-niedersächsischen Gerichte oder dem preußischen Rittergute unterschied, sondern der innere Aufbau, die rechtlichen und thatsächlichen Voraussetzungen. Die Gerichtsbarkeit beruhte hier nicht auf der Grund-Herrschaft, wie im Norden. Dies war sowohl bei dem geschlossenen wie bei dem ungeschlossenen Gerichte der Fall. Die oft erwähnte Thatsache, daß viele, nicht selten die meisten adeligen Gerichtsunter-thanen einen vom adeligen Gerichtsherrn verschiedenen Grundherrn hatten, daß oft mannigfache Grundherren in einem Gerichtsbezirke hebungsberechtigt waren, liefert nicht minder den Beweis dafür, als die andere, daß Gerichtsbarkeit über einzelne zerstreute Höfe höchst selten vorkam. Allerdings hob der Gerichtsherr den Dienst aller seiner Gerichtsunterthanen'; aber dies that der Amtmann auch in einem unmittelbaren Amtsbezirke, ohne daß der eine oder der andere irgend einen Anspruch auf Grundherrschaft über die dienstpflichtigen Höfe gemacht hätte. Wir wollen nicht untersuchen, welches der Ursprung dieser adeligen Gerichtsbarkeit im südlichen Niedersachseu ge« wesen ist. Wir wollen nur feststellen, daß die Grundherrschaft ihn nicht gebildet haben kann. Durch ihre Loslöfung von jeder privaten Herrschaft gewinnt die adelige Gerichtsherrschaft im Süden eine ganz andere Entwicklungsfähigkeit als im Norden. Vor allem erstreckt sie sich ausnahmslos über ganze Dörfer und deren Gemarkungen. Sie wird ihrem ganzen Wefen nach der Amtshoheit gleichartig. Sie vermag daher auch mannigfache Gerechtsame an sich zu ziehen, ja in häufigen Fällen sich von der Unterordnung unter das Amt zu befreien und in Justiz und Verwaltung selbständig neben dieses zu tretend
Diese Entwickelung erreicht erst außerhalb unseres Untersuchungsgebietes
! Vgl. über das Folgende die unter S. 174 Anm. 3 erwähnten Aktenstücke. — Stüve, Gohgerichte S. 18. — v. Pufendorf, ob«, iuri«, Bd. III Nr. 64. — Über die Größe der sUdniedersächsischen Patrnnonialgerichte vgl. Strube, Nebenstunden 1766 (Hannover) Nd. V, Zugabe S. 522 und 523 und die daselbst angeführte Zeit und Geschicht-Neschreibung der Stadt Güttingen Mi-8 I lib. 2, S. 13, 14,