Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/193

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[192]
Nächste Seite>>>
[194]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


Bauern waren ausgeschlossen', andererseits gab es in Bremen und Hona fast nur Allodialgüter, die jeder erwerben konnte. Auch der nichtadelige Besitzer genoß alle dem Rittergute zustehenden Rechte; nur der Eintritt in den bremischen Landtag war ihm verschlossen.

Aus diesen Gründen gab es in allen Territorien einzelne nichtadelige Rittergutsbesitzer; in Bremen und Hona war eine beträchtliche Anzahl kleinerer Allodialrittergüter, teils in vollem Bestand mit allen ihren Rechten, teils gänzlich distrahiert, ini Besitze von Bürgern und Bauern 2.

Allerdings bildeten die mchtadeligen Rittergutsbesitzer nur eine wenig einflußreiche Majorität, gegenüber dem Adel, der in allen Landes-teilen die große Mehrzahl aller wichtigen Rittergüter seit alter Zeit im Besitz hatte".

Die Qualitäten des bevorrechteten Grundbesitzes, wie Steuer-und Gerichtsfreiheit, Exemtion von der Gemeinde und die dem Rittergute anhaftende Landtagsstimme, waren öffentlich-rechtlicher Natur.

Nicht die Eigenschaft als freies Eigentum oder Lehngut oder gar bestimmte ihm zustehende Herrschaftsrechte unterschieden diesen freien von dem unfreien bäuerlichen Grundbesitz, sondern seine be sonderen staatsrechtlichen Qualitäten brachten ihn zu dem in dieser Hinsicht nicht privilegierten Gute in einen Gegensatz.

Unfreies oder pflichtiges Gut bedeutete in der ländlichen Verfassung Niedersachsens nicht etwa ein grundherrlichen Lasten unterworfenes Besitztum oder gar mansus servili», Out eines Unfreien, sondern steuerpflichtiges, gemeindepflichtiges, nicht mit besonderen öffentlichen Vorrechten versehenes Gut. Der Unterschied zwischen bevorrechtetem Grundbesitz und Bauerngut lag nicht auf dem Gebiete des privaten, sondern auf dem des öffentlichen Rechts.

Ritter-, Kloster- und Domänengüter in dieser engsten Bedeutung als mit öffentlichen Vorrechten versehener Grundbesitz waren mit Herrschaftsrechten privater und öffentlicher Natur verbunden. Die

! Vgl. Grefe II, S. 120. — v. Selchow, Anfangsgründe, S. 120.

2 Vgl. Scharf, Politischer Staat, 1777, III, Verzeichnis der adeligen Güter und ihrer Besitzer. — Derselbe, Topographisch-statistische Sammlungen lc., 1791 III. Sammlung. — u. Liebhaber, Beiträge, Nr. VIII. — Betr. Bremen und Hoya vgl. Scharf, Topographisch-statistische Sammlungen :c,, III. Sammlung S. 109, 114, 118, 119—121, 126, 12ß, 129. — Pratje, Altes und Neues aus den Herzogtümern Bremen und Neiden, 1772, Bd. VII, S. 187,