Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/194
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
<<<Vorherige Seite [193] |
Nächste Seite>>> [195] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Domänengüter hatten regelmäßig, die Klostergüter meistens, die Rittergüter wenigstens häufig Grund- und Gerichtsherrschaft über einzelne Bauernhöfe oder ganze Dörfer.
Auch sonstige Gerechtsamen, die uns hier nicht weiter interessieren, wie z. B. das Kirchenpatronat ^, bildeten nicht selten Realrechte des bevorrechteten Grundbesitzes, besonders der Rittergüter. Obwohl diese Herrschaftsrechte sehr häusig mit dem bevorrechteten Grundbesitz vereinigt waren, das Domänengut sogar ausnahmslos Grundherrschaft über Meierhöfe besaß, so bildeten sie doch in keiner Weise einen begrifflich notwendigen Bestandteil privilegierter Güter. Wesentlich für das privilegierte Gut war nicht, daß es Herrschaftsrechte über Bauernhöfe oder Dörfer ausübte, sondern daß es als eximiertes Grundstück vor dem Bauernguts bevorrechtet war.
Das Rittergut besaß daher sehr häufig keine solchen Herrschaftsrechte, ohne daß infolge dieses Mangels seine Eigenschaft als Ritter gut in Frage gezogen wurde. Auch kamen diese Herrschaftsrechte keineswegs immer und ausschließlich als Nealrechte bevorrechteter Güter vor. Grundherrschaft und Gerichtsherrschaft konnten völlig selbstständig bestehen. Häufig waren Eoelleute, Bürger, Beamte, Korporationen, ja selbst Bauern Eigentümer von Meierhöfen und damit Grundherren, ohne zugleich Besitzer eines Rittergutes zu sein.
Häufig befand sich die Patrimonialgerichtsbarkeit außerhalb jeder Verbindung mit dem privilegierten Grundbesitz als landesherrliches Lehn in den Händen einer adeligen Familie ^.
^ Im Ganzen waren im Kurstaat nur etwa 160 Patronate im Aesitz von Edelleuten und sonstigen Privaten. 49 Patronate gehörten den Stiftern. Der Patron aller übrigen Kirchen war entweder die Gemeinde oder der Landesherr. Vgl. Scharf, Kirchenstaat des Kurfürstentums Braunschweig-Lüneburg, 1776. — Ferner Hagemann, Landwirtschaftsrecht, S. 42 und 332. — v. Selchow, Anfangsgründe, S. 306. — Dennecke, Dorf- und Landrecht, IH. I, S. 81 ff. und 41 ff,, IH. II, S. 219. — v. Pufendorf, ow. iuris I, Nr. 38, II, Nr. 102, IV, Nr. ?, — Ooä, Loi>8t. «llleud,, (AM I, Nr. 1, S. 218 und 219, Nr. 66, S. 797, 799. 0c>ä, conzt. I,unßd., Laput, I, S, 29, 127, 980, O^ut IX, Nr. 2, S. 14.
^ Vgl. für Lüneburg z. B. das Gericht Boldeckerland oder Nlumenhageu im Amt Meinersen (Stüue, Untersuchungen über Gogerichte, S. 21). — Scharf, Politischer Staat. — Akten der Ämter (Staatsarchiv zu Hannover) Hannover, Ve8. 74, Amt Fallersleben, üeziininali», Gericht Wolfsburg. Atta betr. die Differenz«!! der Eingesessenen des Noldeckerlandes mit dem Gericht Wolfsburg, Vc»I. I, 1596—1660. — Hannover, Dez. 74, Meinerjen, Neziininalia, Adel, Guts« und Gerichtssachen. Akta, die den Adeligen im hiesigen Amt zustehende Gerichtsbarkeit betr., 1663. — Für Bremen: Stüue, Gogerichte, S. 23—25, 66-^72.