Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/199
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Noch um die Mitte des 17. Jahrhunderts scheinen die Landwirtschaftsbetriebe auf den Ämtern sämtlich im Selbstbetriebe des Landesfürsten gestanden zu haben. Der Amtmann war also nur Verwalter und Aufseher der königlichen Wirtschaft'.
Im Laufe der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts verpachtete man sie an die Beamten, den Haushalt gewöhnlich an den Amtmann, seltener an den Umtsschreiber, die Vorwerke an die Amts-unterbedienten, die Vögte oder Gohgrafen^. Die Einnahmen aus diesen Landwirtschaftsbetrieben bildeten den beträchtlichsten Teil der Einkünfte der Amtsbedienten ^. Für die Wirtschaftsführung der Beamten enthielten die Amtsordnungen genaue Vorschriften, welche alle Mißbräuche verhüten sollten ^.
Derjenige Beamte, Amtsschreiber oder Amtmann, der etwa keinen Landwirtschaftsbetrieb gepachtet hatte, sollte den Pächter, d.h. den anderen Beamten/überwachen und jede Verletzung des Pachtkontrakts oder der Amtsordnung hindern oder zur Anzeige bringen. Besonders hatte er auf richtige Einhaltung der Brache, gute Erhaltung der Gebäude und des Inventars zu sehen und dafür zu sorgen, daß beim Gebrauche der mitverpachteten Frondienste keine Unregelmäßigkeiten vorkamen und 'keine in die Pacht nicht einbegriffenen DomanilllgrundstüHe vom Pächter mitgenutzt wurden.
Nichtverpachtete Dienste durften zu keinen anderen als öffentlichen Zwecken des Amts verwendet werden, und jeder Gebrauch für eigene Zwecke der Beamten oder Überlassung derselben an Fremde ohne ausdrücklichen Kammerkonsens wurde mit Amtsentsetzung bestraft.
Die Beamten durften eigene Güter im Amtsbezirke nicht selbst bewirtschaften, sie mußten sie vermeiern oder verpachten.
! Vgl. die Umtsordnungen Heinrichs des Jüngeren ä. ä. 1541 und 28. April 1ZSS bei Gesenius, Meierrecht, Nd. II, Beilage 23 und 24, — Cellische Amtsordnung ä. ä, 5. Januar 1650, Z 13—18, in Polizeiordnungen Cellischen Teils. 1700, S. 480 ff., 480—504. — u. Oürtz-Wrisberg, Entwickelung der Landwirtschaft «.. S, 13.
2 Vgl. Amtsoronung ä. cl. 18. Juni 1674 (Loä. <üoii8t. «üalsub., vaput V, Nr. S), § 23, 35 und 36. — Ferner die vorstehende Anm. — Netr, Hildesheim: Günther, Nmbergau, S. 57. — Lehzen, Hannovers Staatshaushalt II, S. 87, 88.
' Vgl. Amtsordnung äs 1674, ß 35, 36, 37, 38, 41, 42. — Verordnung (I. ä. 12. März 1692 in <üoä. <üon8t. Laleud,, daput V, Nr. 10. — Kammer-ausschreiben ä. ä. 17, November 1786 a. a. O,, Nr. 11. — Verordnung ä. ä. 16. Mai 1692 a. a, O,, Nr. 35. — Münchhausen, Unterricht :c. (Zeitschrift des historischen Vereins für N.-S.. 1855, S. 316), Art. 18.