Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/200
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Insbesondere war es ihnen nicht gestattet, Grundstücke zu meiern oder zu pachten und sie in Verbindung mit dem Amtsacker zu bewirtschaften. Die häufigen Verfügungen gegen diese Ausdehnung des Betriebs und die Klagen der Unterthanen über Verwendung der Frondienste zur Bestellung dieser Ländereien und Übertreibung der gemeinen Weide durch das davon gehaltene Vieh bezeugen, wie bedeutend die landwirtschaftliche Betriebsamkeit der Beamten gewesen sein muß.
Schließlich war es den pachtendenBeamten streng verboten, fremdes Vieh unter ihr eigenes. Zum Amtshaushalte gehöriges, zu nehmen und mit auf die Gemeinweide zu treiben oder das gepachtete Domanialland ohne ausdrücklichen Kammerkonsens weiter zu verpachten.
Wie schon aus dem Gesagten hervorgeht, wurden der Amtshaushalt und die Vorwerke mit Frondiensten der Amtseingesessenen oder Amtsmeier bewirtschaftet. Die Pächter hatten kein eigenes Spannwerk, Gesinde oder Tagelöhner, sondern zugleich mit der Amtsländerei hatten sie die Frondienste der Unterthanen ganz oder zum Teil gepachtet.
Die Verfassung dieser Landwirtschaftsfrondienste auf den hannoverschen Ämtern giebt den besten Begriff von der wirtschaftlichen und sozialpolitischen Bedeutung der Domaniallandwirtschaftsbetriebe. Wir suchen daher im Folgenden die Wirtschaft auf der Domäne aus der Amtsdienstverfassung kennen zu lernen.
Wie in so vielen anderen Beziehungen, so teilte sich auch hinsichtlich der Beschaffenheit der Amtsdienstverfassungen der Kurstaat in die nördliche und in die südliche Hälfte, Die Provinzen Kalenberg, Göttingen und Grubenhagen hatten eine in ihren Hauptzügen ähnliche Amtsdienstverfassung, ebenso der Norden, Hona-Diepholz, Lüneburg, Bremen-Verden. Untereinander zeigten die in beiden Staatengruppen herrschenden Amtsdienstverfassungen große Verschiedenheiten. Die Dienstverfassung der braunschmeig-wolfenbüttelschen und hildesheimischen Ämter war dieselbe wie die in den südlichen Provinzen des Kurstaates.
Betrachten wir an einem geeigneten Beispiel zunächst die Amtsdienstverfassung des südlichen Niedersachsens'.
' Vgl. über die Amtsdienstverfassung in Hannover die Akten der vormaligen Domänenkammer, Hannover, vß«, 76, (üensi-alia XVIII, Dienstsachen, l)onv. VI, Die Berichte zum Ausschreiben vom ö. Oktober 1753, 1753—54. Lcmv. VIII und IX, 1754V3 und Oonv. X, 1767/68. — Betr. die Dienstbeschreibung des Amts Grohnde vgl. Lonv. VIII (1754/63), Amt Grohnde.