Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/204

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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einen Wagen und einen Knecht stellen, um Getreide oder andere Fracht von Grohnde nach Hannover oder an einen anderen gleichweiten Ort zu fahren. Die Köter, die Pferde hielten, mußten den Meiern mit je einem Pferd zu Hilfe kommen. Die Köter ohne Pferde mußten sogenannte Landreisen zu Fuß bis auf eine Entfernung von 6 Meilen vom Amtshof aus verrichten. Wurden die Landreisen nicht gefordert, so bezahlten die Pflichtigen auch nichts dafür. Die Landreisen zu Fuß wurden sehr selten geleistet, die Landreisen mit dem Spann wurden hauptsächlich in herrschaftlichen Angelegenheiten, und zwar um Zinskorn nach Hannover zu fahren, verwendet.

Die Landreise war also nicht tageweise gemessen wie der Wochendienst, sondern sie war als Reallast der einzelnen Hufe des Meiers eine jährlich einmal wiederkehrende Leistungsverpflichtung zur Ausrichtung eines bestimmten Werkes. Jedoch trat die Pflicht zur Leistung nur dann ein, wenn die Landreise in nawra verlangt wurde; Dienstgeld konnte nur dann gefordert werden, wenn der Pflichtige sich weigerte, die Reise in nawra zu verrichten.

Der Burgfestendienst, derjenige Dienst, welcher eigentlich besonders zur Instandhaltung der Amtsgebäude bestimmt war und für die Meier IV2 bis 3 Tage Spanndienst, für Beibauern und Köter IV2 bis 3 Tage Handdienst betrug, war im Amt Grohnde feit Menschengedenken zu Geld gesetzt, der Svanntag zu 12, der Handtag zu 4 Mgr.

Alle Köter und Beibauern, die Pferde hielten, mußten mit jedem Pferd, das sie besaßen, jährlich IV2 Tage pflügen oder, wenn der Dienst nicht gefordert wurde, pro Tag 7 Mgr. bezahlen.

Für jeden geleisteten Pflugtag wurde den Pflichtigen ein ordinärer Wochenhanddiensttag gutgeschrieben. Auch dieser Dienst war dem Amtmann zum Verbrauch im Amtshaushalt überlassen.

Die letzte Kategorie der extraordinären Dienste bildeten die Pflichtdienste.

Das Wesen des Pflichtdienstes bestand darin, daß bestimmte Pflichtige eine bestimmte Arbeit zu verrichten hatten. Der Dienst war nicht nach Tagen bemessen, sondern endigte mit der Vollendung des betreffenden Werkes. Wurde er nicht gefordert, so brauchte kein Dienstgeld bezahlt zu werden.

Diese Pflichtdienste waren sehr mannigfaltig. Alle Schäfer im Amt mußten die Umtsschafe, d. h. die Schafe des Pachters, scheren und jeder jährlich drei Hürden flechten. Die Bewohner des Amtsfleckens