Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/205
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Grohnde mußten den Flachs des Amtshaushalts ins Wasser legen, auswaschen und ausstücken, außerdem die Amtsschafe waschen, die Weser, wenn nötig, aufeism und die Weserfähre stoßen. Die mit Pferden versehenen Eingesessenen bestimmter Dörfer mußten sämtliches Heu und Grumet des Amtes einfahren. Alle Pflichtdienste wurden vom Pächter verbraucht, der den Pflichtigen bei der Ableistung Pröven verabreichte.
Für alle bisher geschilderten ordinären und extraordinären Dienste galten noch folgende Nestimmungen. Das Amt hatte außer bei Landreisen und Pflichtdiensten überall das Abwechselungsrecht, d. h. es konnte nach Belieben Natural- oder Geldleistung fordern. Der Dienst mußte den Pflichtigen am Tag vorher des Abends vor Anbruch der Nacht angesagt werden, den Svanndienstpflichtigen, die auf mehrere Meilen fahren sollten, noch früher, damit sie sich vorbereiten konnten. Das Ansagen des Dienstes verrichteten die Vögte. Wer ohne erhebliche Ursache wegblieb, wurde mit Geld bestraft (Spanndienst 20, Handdienst 10 Mgr.) und muhte den Tag nachdienen. War die Arbeit unaufschiebbar, so wurde ein Lohnarbeiter oder eine Lohnfuhre auf Kosten des Pflichtigen gedungen.
So war in ihren Hauptzügen die Verfassung der Dienste des Amts Grohnde beschaffen, soweit diese für den landwirtschaftlichen Netrieb auf der Domäne in Betracht kamen.
Als besonders bemerkenswert sind folgende Momente hervorzuheben :
Die Verwaltung der grundherrlichen Gefälle und die sogenannten Amtsbedürfnisse erfordern nur verhältnismäßig sehr wenige Dienste. Die große Masse aller Dienste verbrauchen die Pächter in den Landwirtschaftsbetrieben des Amtes.
Es besteht ferner ein Unterschied zwischen ordinären Wochendiensten und extraordinären oder Pflichtdiensten. Die ersteren, die Hauptdienstlast der bäuerlichen Bevölkerung, sind tageweise gemessen, werden bei Nichtleistung (d. h. wenn sie nicht gefordert werden) mit Geld bezahlt und können von dem Dienstberechtigten zu jeder Arbeit verwendet werden. Die letzteren, die extraordinären Dienste, sind nur zu der Arbeit, für die sie bestimmt sind, verwendbar.
Als Pflichtdienste werden sie nicht nach Tagen gemessen, sondern die erforderte Arbeitsleistung ist sachlich genau bestimmt; mit der Vollendung des erforderten Werkes erschöpft sich auch die Leistungsverpflichtung. Falls der Dienstberechtigte ihrer nicht in natura bedarf,