Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/209

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Woche) ordinär dienen. Das Recht, statt der Spann« auch Hand-dienste von den Dienstpflichtigen fordern zu können, erklärt sich aus der Thatsache, daß die sonst handdicnstpflichtigen Köter im Osten Lüneburgs nur in verhältnismäßig sehr geringer Anzahl vorhanden waren^.

Außerdem lagen in allen Ämtern Lüneburgs und Hoyas den Pflichtigen extraordinäre und Pflichtdienste ob. In eii:er Minderzahl lüneburgischer Ämter, besonders in den 12 Amtsvogteien des Amts Celle, ferner in Lüchow, Burgdorf u. a. fehlte der ordinäre Wochendienst völlig, und es bestanden statt seiner, wie wir es schon in einzelnen süonieoersächsischen Ämtern beobachtet haben, nur Pflichtdienste.

Dieser Zustand setzte sich im Herzogtum Bremen in noch ver-stärktem Maße fort.

Ein eigentlicher ordinärer Wochendienst bestand hier nur sehr selten,. In den meisten Ämtern waren alle tageweise gemessenen Dienste schon unter schwedischer Regierung meist 1693 zu Geld gesetzt worden und wurden überhaupt nicht mehr in natui-a geleistet. In den Ämtern, wo überhaupt uoch Natnratdienste vorkamen, waren es unbedeutende Pflichtdienste der zunächst wohnenden Meier des Amts.

Die Verwendung dieser Dienste in den nördlichen Gebieten des Kurstaates gestaltete sich folgendermaßen:

In Lüneburg, Hona und Verden wurden zum Betriebe der Vorwerke hauptsächlich die extraordinären und Pflichtdienste verwendet. Nicht nur da, wo überhaupt nur Pflichtdienste bestanden, sondern auch da, wo der ordinäre Wochendienst dem Pflichtigen oblag, erfolgte die Bestellung der Vorwerksländerei vorwiegend vermittelst der Pflichtdienste. Die ordinären Wochendienste wurden nur zum kleinsten Teile für die Landwirtschaft der Vorwerke, zu einer etwas größeren Quote für den Amtsbedarf uud die herrschaftlichen Bedürfnisse in iilltu.ru verbraucht; zum größten Teile aber wurden sie mit dem Dienstgeld in die Nmtsregister bezahlt. Das Dienstgeld war für den einzelnen Diensttag sehr niedrig bemessen. Trotz der häufig höheren Naturaldienstpflicht als im Süden bezahlte der Vollmeier selten mehr, häufig weniger als 9 — 10 Thlr, ordinäres Dienstgeld. Selbst in den Ämtern mit der größten Dienstpflicht, wie in Wustrom oder Gifhorn, wurde der weitaus größte Teil des ordinären Wochendienstes

i Vgl. Stüue, Landaemeinden, S, 13 und 14. — Zur Statistik des Königreichs Hannover, 18S1, Heft II, Abt. 1, S, 39 ff.