Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/211
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später an die Domänenkammer gerichteten Dienstbeschreibung: „Nun sollten zwar die Dienste (d. h, die Dienstleute) zeitig früh im Dienste erscheinen und frühstens abends 6 Uhr zu arbeiten nicht aufhören. Allein schon seit langen Jahren kommen sie selten vor 7, 8, 9, auch wohl IN Uhr in den Dienst und machen um 5 Uhr Feierabend, nachdem sie vorher lange Mittag gehalten habend"
Diese in den Ämtern des nördlichen Hannouers bestehende Dienstverfassung giebt eine klare Vorstellung von der wirtschaftlichen Bedeutung der dort vorhandenen Domanialgutsmirtschaften. In Lüneburg und Hoya waren es meist kleine Vorwerke, die, seit alter Zeit bestehend, in der herkömmlichen Weise durch die zunächst wohnenden Amtsmeier in der Form des Pflichtdienstes bewirtschaftet wurden^. Sie waren zumeist den Amtsvögten oder auch dem Amtsschreiber verpachtet, sie hatten in keiner Weise den Charakter der kapitalistischen Produktionsunternehmung, wie die Amtshaushalte im Süden.
In Bremen endlich gab es auf vielen Amtssitzen überhaupt keine Landwirtschaftsbetriebe mehr, die noch bestehenden Amtspachtungen warm womöglich noch unbedeutender als die kleinen Vorwerke in Lüneburg und Hoya.
Die Beschaffenheit der Domanialdienstoerfassung richtet sich also mit einer Ausnahme völlig nach dem Zustande der Eigenwirtschaft auf den Domanialgütern. Wo diese, wie im Süden, als kapitalistische Produktionsunternehmung auftritt, findet sich auch in der Form des ordinären Nochendienstes eine bedeutende, für den Amtshaushalt bestimmte Natliraldienstlast der Amtsunterthanen.
Wo der Eigcnbetrieb, wie in Lüneburg und Hoya, nur als Rest eiues ehemaligen naturalwirtschaftlichen Haushalts besteht, hat sich auch noch fast der ganze für ihn bestimmte Naturalfrondienst in seiner ältesten und ursprünglichsten Form, nämlich als Pflichtdienst, erhalten. Aber hier tritt uns die erwähnte Ausnahme entgegen. Die Dienstverfassung kennt einen sehr bedeutenden ordinären Wochendienst der Amtsmeier, der allerdings äe i'aoto größtenteils zur grundherrlichen Geldleistung geworden ist. Die Ursachen für die Entstehung dieses Dienstes werden später zur Erörterung kommen. Sie liegen in der Entwickelung der grundherrlichen Verfassung dieser Gebiete.
' Vgl. S, 2io Anm. 1,
2 Vgl. Stüve, Lasten des Grundeigentums, E. 129. — Thaer und Nenecke, Nnnnlen der niedersächstschen Landwirtschaft, 1. Jahrgang, 1799, St. 3, S, 15.