Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/212

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Wo endlich, wie in Bremen, die Domanialgutswirlfchaft nahezu Verschwunden ist, fehlt die höchstentwickelte Form des Frondienstes, der ordinäre Wochendienst, entweder völlig, oder ist dieser zugleich mit den viel häufigeren altherkömmlichen Pftichtdiensten mich äe iure in eine grundherrliche Geldabgabe verwandelt worden. -

Die Rittergutswirtschaft zeigte in vielen Stücken eine weitgehende Übereinstimmung mit der Domäncngutswirtschaft; in anderen Beziehungen wies sie auch sehr charakteristische Verschiedenheiten von derselben auf.

Auch bei Ritter- und Klostergütern können wir die Beschaffenheit der Eigenbetriebe größtenteils aus der für sie bestehenden Tienft-verfassung erkennen; nur bei der Minderzahl dieser Besitzungen, die gänzlich ohne Dienstberechtigung war, müssen wir andere Anhaltspunkte zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung aufsuchen.

Ebenso wie die Domänengüter unterschieden sich auch die Rittergutswirtschaften des südlichen und des nördlichen Niedersachsens bedeutend von einander.

Im Süden des Kurstaates in den beiden selbständigen Territorien treten uns zunächst die mit der Gerichtsbarkeit über eines oder mehrere Dörfer versehenen Rittergüter und Klosterhöfe als besonders ausgezeichnete Klasse des bevorrechteten Grundbesitzes entgegen. Diese Güter, einerlei ob adeliger oder geistlicher Besitz, bezogen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Lcmdwirtschaftsdienste ihrer Ge-richtsnntcrthanen. Die letzteren waren den Ämtern zu keinen Land-wirtschaftsfrondiensten verpflichtet ^.

Auf den Gütern dieser Patrimonialgerichtsherren bestand also eine Tienstverfassung/. Diese Dienstverfasfung war nun zum Teil

i Pflichtdienste oder nur sseringe tageweise gemessene Dienste mit starker Pflichtdienstlast bestanden in Göttingen, im Gericht Geismar, in den Gerichtsdörfern Reckershausen und Niedergandern für das Schloß Arnstein (vgl, u. Pufen-dorf, ob», iuris I, Nr. 121, III, 3?), ferner im Gericht Garte (Kalenberger Briefs-archiv, De», 2, Gericht Garte, Nr. 1a, Erkenntnis <I. c>, 19. Januar 1641). — Wochendienst bestand im Gericht Wellerjen (Strube, Rechtliche Bedenken IV, 66(1,242), Ad e!eP sen(Strube, Rechtliche BedenkenIV, 85 (1,252), Wrisberg-holzen in Hildesheim (u. Görtz-Wrisberg, Entwicklung der Landwirtschaft :c,, S. 34 ff.), OldersHausen (Hannover, I>«8. 74, Amt Osterode, vninaniklia ll. I, Fach Nr. 20, «c>nv. 15, 1767), Sett marshausen (Hannover, Dez. 88, Amt Güttingen und Leineberg, N. Dienstsachen, Lonv. II, Akta, betr. die dem v. Götz überlassen«! Dienste aus dem Dorf Vettmarshausen, 1767). Desgl. in Heinde in Hildesheim (Lüntzes, Lasten, allgemein Stüue, Laste», S. 121. — Über die wirtschaftliche Bedeutung diefer Güter vgl. besonders v. Görtz-Wrisberg a. a. O.