Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/243
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hervorgegangen ^. Jedoch gehört die Frage nach dem Ursprung und der Entwicklung dieser hoya-diepholzischen Eigenbehörigkeit nicht hierher. Sie soll hier nur in ihrer Gestalt im 18. Jahrhundert geschildert werden.
Zu dieser Zeit war die Eigenbehörigkeit in Hoya-Diepholz viel Verbreiteter als die Halseigenschaft in Hildesheim. Sie hatte außerdem eine viel größere Bedeutung für die persönliche und wirtschaftliche Stellung des Betroffenen.
Sie bestand in Hoya-Dievholz und im Gebiete des Klosters Lokkmn in Kalenberg bei dem größten Teile der bäuerlichen Bevölkerung ^. Jedoch gab es in den meisten Ämtern eine größere oder kleinere Minorität sogenannter leibfreier Bauern, die als freie Meier auf ihren Gütern saßen ^, Freie Eigentümer fanden sich vor dem Beginn des 18. Jahrhunderts nur in sehr verschwindender Anzahl als Mitglieder einiger Freidingsgenossenschaften ^. Seit dieser Zeit vermehrten sie sich bedeutend, da die Gigenbehörigen sich und ihre Güter freizulaufen begannen °. Die nichtbäuerliche ländliche Bevölkerung, d. h. die nichtangesessenen, sondern nur zur Miete mohnenden Tagelöhner und ländlichen Handwerker, die sogenannten Häuslinge «der Heuerlinge, waren durchgängig freie Leute °.
Hinsichtlich der Quellen des Eigenbehörigkeitsrechts herrschte in keinem der drei Gebiete völlige Klarheit. Gesetze über Eigenbehörigkeit gab es weder in Hoya-Diepholz noch im Stifte Lokkmn. Die feit der Erwerbung der Grafschaften Hona und Diepholz erlassenen braunschweig-lüneburgischen Gesetze nehmen auf die Eigenbehörigkeit fast nirgends
1 Vgl, Grimm, Weistümer, Nd. III S. 212, — Strube, De iurs villicorum,
S. ?—1l). — Wigand, Prouinzialrecht der Fürstentümer Paderborn und Corvey.
Leipzig 1832. Bd. I.
2 Vgl. Opvermann, Sammlung meierrechtlicher Gesetze u. s. m, 2, Auf! 1861, S. XV u. XVI (Einleitung). — Stüve, Lasten S. 132. — GeseniuZ, Meierrecht II, 172 ff,
" Archiv des historischen Vereins für Niedersachsm (Neue Folge) 1849 S. 107 ff. — Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen 1864, S. 318 ff. — Schlüter, Beiträge für das hannoversche Landesrecht. Celle 1834, Nd. I, S. 304 ff.
^ Vgl. Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen 1864, S. 818 ff. Archiv d. h. V, (Neue Folge) 1849, S. 122 ff. — Grimm, Weistümer, Nd, III S. 213.
5 Vgl. Schlüter, Beiträge u, s, n>., S. 306. Archiv a. a. O. — Stüve Lasten, S, 132.
6 Schlüter, Beitrage, S. 310. — Palm, Entwurf des Leibeigentumsrechts in der Grafschaft Hoya. Hannover 1835, S. 116 und 117,