Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/244
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Bezug'. Nur in der für Lokkum geltenden kalenbergischen Gesetzgebung wird die Eigenbehörigkeit in der klllenbergischen Meierordmmg erwähnt, und zwar wird hier die Anwendung der Meierordnung auf das Besitzrecht an eigenbehörigen Gütern ausdrücklich ausgeschlossen ^.
In Lokkum und Hoya-Diepholz hatte sich daher ein Gewohnheitsrecht der Eigenbehörigkeit ausgebildet, welches durch Heranziehung der LeibeigentumZordnungen der benachbarten westfälischen Territorien ergänzt wurdet
Jedoch zeigte dieses Gewohnheitsrecht mancherlei Abweichungen von der in den westfälischen Eigentumsordnungen kodifizierten Eigenbehörigkeit. Es war im allgemeinen bedeutend milder, viele Bestimmungen, welche eine Beschränkung der persönlichen Freiheit mit sich führten, waren entweder ganz verschwunden oder hatten ihre ursprüngliche Bedeutung geändert ^. Außerdem galten in der Grafschaft Hoya die lüneburgischen Meierrechtsgesetze auch für das Ve-sitzrecht der Eigenbehörigen an den sogenannten eigenbehörigen Gütern. Dieses dem Meierrecht ohnehin nahe verwandte Besitzrecht wurde also hier mit demselben in völlige Übereinstimmung gebracht ^.
Die Grafschaft Diepholz bewahrte das Besitzrecht an eigenbehörigen Gütern in der reineren Form, weil sie in der Zeit, wo in Hoya die rege Gesetzgebung^ und Verwaltungsthätigkeit der cellischen Fürsten die Eigenbehörigkeit rücksichtslos im Sinne des Meierrechts weiterbildete, mit dem Fürstentums Kalenberg vereinigt war. Die kalenbergischen Meiergesetze aber fanden auf die gänzlich verschiedenen bäuerlichen Verhältnisse der Grafschaft Diepholz keine Anwendung °.
i Vgl. Grefe, Hannovers Recht, Bd. I, S. 333 und 884. — Vgl. Niemeyer, Meierrecht, S. 8. — Oppermann, Sammlung, S. 55, 75, 78, 79, 82, 92, 95, 108, 127, 180, 131, 134, 139—149. Der einzige Hinweis auf die Leibeigenschaft, freilich «hne ausdrückliche Bezeichnung der betreffenden Gigenbehörigen als solcher, findet sich in dem Landtagsabschied von 1697. Der Adel im Amt Syke erhalt das Recht auf die Hurenbrüche (Bedemund) der Töchter seiner Gutsleute bestätigt. Vgl. Palm, Entwurf, G. 29 u. 80.
^ Vgl. Oppermann, Sammlung, S. IX.
3 Vgl. Grefe I, S. 338 und 384.
4 Vgl. S. 258.
° Vgl. Niemeyer, Meierrecht, S, 8. — Palm, Entwurf, Einleitung, S. XXX und XXXI, Kap, IV. — Grefe I, S. 340.
° Vgl. Oppermann, Sammlung, S, 73. Von 1585—1681 gehörte die Grafschaft zu Cellei In dieser Zeit wurde von Meierrechtsgesetzen nur die Cellische Polizeiordnung von 1618 auch für Diepholz erlassen. Seit 1681 befand sich die Grafschaft bei Knlenberg. Die kalenbergischen Meierrechtsgesetze gelten nur für dieses Territorium und für Gottingen-Grubenhagen. Vgl. S. 14.—52 und S. 74—144.