Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/273
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Wo das Meierrecht im 18. Jahrhundert neben der Halseigen, schaft vorkam, überwog es dieselbe bei weitem an Wichtigkeit und Verbreitung. Die Halseigenschaft war nur noch ein Rechtsaltertum. Sie hatte ihre alte Form zwar noch behalten; aber sie war in Wahrheit kein Standesrecht mehr, sondern nur noch ein Vesitzrecht.
Wo das Meierrecht neben der Eigenbehörigkeit vorkam, war es zwar bei weitem nicht so verbreitet wie diese, hatte aber das ursprüngliche Eigenbehörigkeitsbesitzrecht völlig verändert und dieses völlig mit seinem Rechtsinhalt durchdrungen.
Aus dem Gesagten geht mit Sicherheit hervor, daß damals die Freiheit und das Meierrecht überall im Vordringen, die Hörigkeit aber im Zurückweichen begriffen war. Schon hieraus kann man den Schluß ziehen, daß die Hörigkeit das ältere, ursprüngliche, das Meierrecht und die Freiheit das jüngere, später entstandene Nechtsinstitut gewesen ist.
Diese Annahme wird durch die Untersuchung der Urkunden und sonstigen Quellen bestätigt. Es gab eine Zeit, in der das Meierrecht noch nicht bestand, von den beiden uns interessierenden Klassen des Bauernstandes also nur die hörige vorhanden war'.
Diese Zeit, das 11. und 12. Jahrhundert, ist zugleich die frühste Epoche, aus der so zahlreiche Urkunden und sonstige Nachrichten erhalten sind, daß es möglich ist, ein annähernd richtiges Bild von den wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen dieser hörigen Bevölkerung
^ Der vieldeutige Name coloni kommt zwar auch in einzelnen Urkunden dieser Epoche vor, scheint aber dann keine von den hörigen Bauern (Litonen) oder den Erbzinsleuten verschiedene Bauernklasfe zu bezeichnen. Im 9, und 10. Jahrhundert erscheinen die eoloni besonders in den Urkunden des ostfälischen Sachsens häufiger. Sie bildeten damals eine persönlich freie, aber grundherrlich abhängige Bauernklafse, Über ihr Besitzrecht sind keine Nachrichten vorhanden. Niemals sehr zahlreich, gingen sie wahrscheinlich völlig in der großen Masse der Hörigen auf. — Bei Lüntzel, Lasten, S. 257 (Ulk. », I14ö>, bedeutet eolonuz offenbar höriger Bauer. — Vgl. Archiv für die Geschichte des Niederrheins eä. Lacomblet, Bd, II, S, 209 ff. Heberegister von Werden aus dem 9. Jahrhundert. Bes. unter H. XVIII, Freie erwähnt. In dem späteren Verzeichnis aus dem 12. Jahrhundert werden sie nicht mehr genannt. — Betr. Westfalen: Wilmans, Kaiserurkunden der Provinz Westfalen 1867. Bd. I Nr. 8 (a. 828), Nr. 10 (a. 826-833). — Für Niedersachsen z. N. das Immunitätsprivileg für die bremischen Klöster. Bremer Urk.-Nuch, Bd. I, Nr. 9 (a. 987). Speziell Ostfalen, Erhardt, Urk.-Buch zur Geschichte Westfalens, Bd. I, Nr. 86 (». 889). Nonumenw ttermanias 0,1). I, Nr, 14 (a. 987) und 15 (», 987). Ooäex Diplomatien H,nwltinuz ed. u. Heinemann, Bd. I Nr. 7 (a. 939). Auch Gesenius, Meierrecht I, S. 292 und 293.