Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/274

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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zu entwerfen. Die Schilderung dieses Zustandes der Hörigen soll die Aufgabe des vorliegenden Kapitels sein.

Ob damals die im 18. Jahrhundert wenig zahlreichen Frei-, Vogt- und Hägerdingsleute neben den Hörigen einen wesentlichen Bestandteil der bäuerlichen Bevölkerung bildeten, bleibt vorläufig dahingestellt^.

Mit der Geschichte der Hörigen und Meier vom 1l. bis 18. Jahrhundert haben sie nichts zu thun. Die Hägerdingsleute sind übrigens wohl sicher erst im Lauf des 12. Jahrhunderts als Kolonisten auf Neurodungen entstanden ^.

Die Ansicht des Verfassers über die Bedeutung der Frei- und Vogtdingsleute im Mittelalter soll erst später ausgesprochen werden, wenn durch die Betrachtung der Hörigkeit und des ältesten Meierrechts eine feste Grundlage für die Beurteilung der ländlichen Verfassung dieser frühen Zeit gelegt fein wird.

Die Züge zu diesem Bilde der frühmittelalterlichen Hörigkeit sind sowohl niedersächsischen wie auch westfälischen Quellen entnommen. Ein genaues Studium der westfälifchen und niedersächsischen Hofrechte hat den Verfasser zur Überzeugung gebracht, daß in dieser Epoche die Hörigkeit in beiden Gebieten eine gleichartige gewesen ist ^. Es ist daher erlaubt, die Lücken der niedersächsischen Überlieferung mit Hilfe der zahlreichen westfälifchen Quellen auszufüllen. Urkunden fpäterer Zeit d. h. des 13. und 14. Jahrhunderts sind nur dann benutzt worden, wenn sie unzweifelhaft den älteren, besonders in Westfalen noch lange erhaltenen Verfassungszustand widerspiegeln.

Die sächsische Hörigkeit im 11. und 12. Jahrhundert wurde durch die Verfassung der sogenannten Villikation bedingt. Zu einer Villikation gehörten Menfchen und Land. Von einem im unmittelbaren Besitz des Herrn stehenden Haupthof aus wurde eine Herrschaft über einen Komplex von Bauernhöfen und deren Besitzer ausgeübt. Die Verfassung der Villitation bestimmte den Inhalt der Herrschaft über Menfchen und Land. Die traft dieser Verfassung bestehenden Rechte und Pflichten des der Villikationsherrfchaft unterworfenen Menfchen bildeten seine Hörigkeit.

Die Villikationen und mit ihnen die Hörigen waren in ganz Niedersachsen und Westfalen weit verbreitet. Die ersteren hießen


1 Über die Freidingsleute, Vogtdingsleute und Hägerdingsleute vgl. S. 240.

2 Vgl. Stüue, Lasten, S. 41.