Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/279

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[278]
Nächste Seite>>>
[280]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


einer Villikation bildeten, häufiger^. Besonders.in diesem Fall, und selbst dann nicht immer, geriet die Landgemeinde (nicht die Markgenossenschaft) als solche d. h. die Gesamtheit der Dorfs- oder Bauerschafts^angehörigen, die ^edurs, weil die einzelnen Genossen sämtlich Hörige des Villikationsherrn waren, auch als Korporation in dessen Abhängigkeit, die sich besonders darin äußerte, daß der Verwalter der Villitation, der Schultheiß oder Villikus, nicht abcr der autonome Gemeindevorsteher, der Bauermeister, die Gemeindegerichtsbarkeit und Verwaltung ausübte.

Ein Obereigentum des Villikationsherrn an der Gemeinheit bestand regelmäßig weder in Westfalen noch in Niedersachsen". Denn in Westfalen, wo die Villikation häufiger eine ganze Bauerschaft umfaßte, gab es Sonderallmenden einzelner Vauerfchaften überhaupt noch nicht, sondern die zu mehreren Bauerschaften gehörigen Lathufen und Haupthöfe waren in großen Marken nutzungsberechtigt. Eigentümer dieser großen Marken waren Markgenossenschaften, die in dieser ältesten Zeit allerdings nur aus den Herren (Erbexen) der in der Mark berechtigten Höfe und Hufen bestanden. Die Frage nach dem Eigentümer einer solchen Mark wurde damals überhaupt nur selten aufgeworfen. Nach heutiger Anschauung konnte der einzelne Villi-kationsherr nur als Miteigentümer, als Markgenosse gelten. In Niedersachsen bestand teils dieselbe Verfassung der Marken wie in Westfalen, teils waren schon Nauerschafts(Dorf)allmenden vorhanden. Aber auch an diesen konnten die Villikationsherren, weil sie selten oder nie ausschließliche Grundherren dieser Dörfer waren, das alleinige Eigentum nicht erwerben.

Diese äußere Beschaffenheit der Villikation wurde durch folgende Verfassung bedingt.

Die Lathufen wurden von den zur Villikation gehörigen Laien


' Vgl. Kindlinger, Hörigkeit, Urkunde Nr. 14 (a. 1176,'.

2 Über die Markverfassung in Niedersachsen vgl. v. Hammerstein, Bardengau, S. 217-430 und S. 622-S2S. — Grimm, Weistmner, Nd. III, 218-321, IV, 648-708. — Stüve, Landgemeinden, S. 115 ff. — Markverfasfung in Westfalen: Grimm a, a, O., Bd. III, S. 1-21? und 873-878. — Nieselt, Münstersche Urkundensammlung 1827. Bd. II, Nr. 31 (a. 1144). — Kindlinger, Münsteische Beiträge, Bd. II, Nr, 50 (a. 1808). — Behnes, Beiträge zur Geschichte des ehemaligen Niederstifts Münster 1880, Anlage Nr. 72, — Stüue a.a.O. und Geschichte des Hochstifts Osnabrück I, S. 77 ff.