Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/283
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
<<<Vorherige Seite [282] |
Nächste Seite>>> [284] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Ferner entrichteten sie bei der Heirat eine Heiratsabgabe, den Bedemund oder die Naulebnng.
Starb der Late, so nahm der Herr seinen beweglichen Nachlaß ganz oder zum Teil an sich. Nur die Lathufe wurde von dem gesessenen Laten in der Regel auf seine zur Hofgenossenschaft gehörigen Angehörigen vererbt.
Der gesessene Late war ^leda« aäsoi-Ipw«, er durfte ohne Erlaubnis des Villikationsherrn die Lathufe nicht verlassen. .
Der ungesessene Late genoß mindestens ein^ faktische Freizügig- ^ teit, die nur hie und da wegen einer für die uugesessenen Laten bestehenden Gesindedienstpflicht am Herrenhof einer Beschränkung unterlag.
Wir betrachten nun die Pflichten der Laten im einzelnen, zu nächst die allen Laten gemeinsamen, Heiratsabgabe und Recht des Herrn auf den Nachlaß, dann die ssisbas aäscü-iptio der gesessenen und die Gesindedienstpflicht der ungesessenen Laten. G
Abgesehen von dein unbedeutenden regelmäßigen Kopfzins waren männliche und weibliche Laten, wenn sie sich verheirateten, zu einer Abgabe verpflichtet.
In der ältesten Zeit durften sich die Laten wahrscheinlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Herrn verheiratend Für diesen ,^. Konsens en!richteten sie eine Geld- oder Naturalabgabe, Bedemund /^ oder Numede genannt.
In unserer Epoche waren die Heiraten innerhalb derselben Hof-genosseiischaft (tamilia) frei. Die lieentia des Herrn wurde durch Bezahlung der im Hofrecht festgesetzten und nicht erhöhbaren Heiratsabgabe ip»a iui-6 erworben 2. Heirate,: der Hörigen mit Freien oder Sklaven waren ursprünglich
' Vgl, I^LX Faxninim, Art. 65, — Die in deu folgenden Noten angeführte» Urkunden machen das ehemalige Nestehen eines solchen Konsenses selbst bei Heiraten innerhalb derselben tamilia unzweifelhaft.
2 Vgl, Westfäl. Urkundenbuch II, Nr. 48 (a. 1152). — Seibertz, Urkundenbuch I, Nr. 90 (n, 1186). — Kindlinger, Hörigkeit, Urk. Nr. 12 (». 1166), Nr, 20 lit. a und b, Art. 11 (a. 1224), Nr. 44 ß 8 (a. 1287), Nr, 181 § 6 2. 146? (Erneuerung eines Hofrechts von 1175). Iraä. ^Vsräin. eä, Lree«1iu8 III b, Nr. 189 (Ende des 12 Jahrhunderts), — Wigand, Archiv für Geschichte Westfalens I, 4, S. 105. — Waitz, Verfassungsgeschichte. Nd. V, S. 236-238 Unm. — Aus späterer Zeit Grimm, Weistümer III, S. 57 (15, Iahrh,) S. 159 und 160 (Hofrecht Loen Art. 103 und 109). — Kindlinger, Hörigkeit, Urkunde Nr. 124 S 5 (». 1370), Nr, 158 (n, 1415).