Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/286
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Diese Strenge aber fand gerade deshalb statt, weil der Herr die Heiraten seiner Laten mit Ungenosse» durch sein Verbot nicht mehr hindern konnte, andererseits aber durch seinen Konsens die einheiratende fremde Hörige nicht in die Hofgenossenschaft aufnehmen konnte.
Wir haben bisher nur den Fall betrachtet, in dem eine Un-genossin und zwar besonders eine fremde Hörige einen gesessenen Lnten einer Villikation heiratete. Dieser ist nicht nur der für unsere Betrachtung wichtigste, fondern anch der in den Quellen am häufigsten erwähnte.
Insbesondere muß hervorgehoben werden, daß die ansheiratende Hörige, wenn sie nicht ausdrücklich freigelassen wurde, grundsätzlich in ihrer ursprünglichen Villikationsangehörigkeit verblieb.
Die Überlieferungen sind zu mangelhaft, als daß ein vollständiges System der Rechtsfolgen aller bei Villikationsangehörigen überhaupt möglichen Eheschließungen aufzustellen wäre. Soweit als möglich unterlagen diese Ehen denselben Grundsätzen, die oben für den wichtigsten Fall entwickelt wurden.
Der wichtigste Bestandteil der Hörigkeit war das Recht des Herrn auf den Mobiliarnachlaß seines Laten.
Unzweifelhaft ging dieser Anspruch ursprünglich auf die gauze Mobilarhinterlassenschaft'. Aber schon im 11. und 12. Jahrhundert
' Vgl. Kindlinger, Hörigkeit, Urkunde Nr. 12 (a. 1166) . . . quod hereditas morientium jure mancipiorum integraliter utilitati nostre deputabitur . . . . . hereditates per omnia more litonum persolvent. Urkunde Nr.44 (a. 1287) totam hereditatem defuncti hominis . . . . recipiet is conventus. — Lüntzel, Lasten, Urk. Nr. 8 (a. 12ö8). — Synodalurteil des Erzbischofs Nurkhardt von Bremen anno 1821 bei Strube, I)s iurs villie., S. 181. — Kalenb, Urkb. Abt. 9 (Wunstorss, Nr. 67 (a. 1320), 73 (a. 1324). — Grimm, Weistümer III, S. 126, (Wachs-zinsige im Münsterland ». 1270.) Wenn ein Wachszinsiger sich seines Rechts verluftig gemacht hat . . «c> äetunew änminu» zuu» tollat bßrßäitatem «u»m ziout servi. — Spuren davon noch im Gewohnheitsrecht des Amts Diepholz im 18, Jahrhundert, Schlüter, Beiträge für das hannoversche Landesrecht I, S. 343. „Von dem Nachlaß zieht das Amt als Eigentumsherr rß^ulariter 6imi<>i»m und „wenn beide Eheleute in einem Jahr sterben das totum". Ähnlicher Ansicht auch Struckmann für Osnabrück. Vgl. S. 2S0, Anm. 8, — «Ioä. Iraä. >Vß8tl, I, Freckenhorst (Ende des 15. Jahrhunderts) S. 193 ... Nei- n-nn «ß dß^äs vor-ztoi'ven 8^nt, ds 6at erve olts Motten ägn annemßt, vorclin^et äat Iiele (ganze) Zuät; wer i8 ßrei- 6M vorstorven 8» ä«Is >v>- äat ßuclt, 30 äat äeßßne, äe 6»t srvs Ännemet, unz äs dsINe äs« ßuäes dstalt.