Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/288
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für Herren und Litonen erwachsenden Schadens schlug man nun verschiedene Wege ein.
Am einfachsten löste sich die Schwierigkeit, wenn die einheiratende Frau frei war'. Der Herr nahn: sie nach Zahlung des gedungenen Bedemunds von seilen des Gatten in dessen Villikationsangehörigkeit auf'. Später drang sogar die Auffassung durch, daß die freie Frau ip80 iurs durch die Heirat den Stand des Mannes und damit die Villikationsangehörigkeit erhalte ^.
Viel schwieriger wurde die Lösung, wenn eine fremde Villikations-angehörige einheiratete. In diesem Fall bedurfte es eines Einverständnisses zwischen den beiderseitigen Herren, Der bisherige Herr der Hörigen mußte sie aus seiner Hofgenossenschaft und Hörigkeit entlassen und der Herr des Gatten sie in die seinige aufnehmen.
Dieser Übergang vollzog sich nun selten in der Weise, daß dieLitonin selbst sich freikaufte. Häufig wurde sie von ihren: Herrn an den Herrn ihres Gatten verkauft ^, noch häufiger aber gegen eine dem Herrn des Gatten hörige Person, die aus einem ähnlichen Grunde in die Hörigkeit ihres Herrn übergehen wollte, ausgewechselt^. Ja, unter Herren benachbarter Villikationeu, zwischen denen die Ehen häufig waren, wurden sehr häufig für alle künftigen Heiraten der beiderseitigen Ungehörigen Wechselverträge des Inhalts abgeschlossen, daß die Frau nach Zahlung des Bedemunds durch die Heirat ipso iure in die Genossenschaft ihres Mannes eintreten und ihre alte Villikationsangehorigkeit verlieren sollet Die nicht in einem solchen dauernden
^ Dies folgt indirekt aus den Urkunden bei Seibertz, Urkunoenbuch I, Nr. 39 (a. 1101-1131) und Wests. Urkundenbuch I, Nr. 181 (a. 1110). — Vgl. außerdem I'lllä, Werclinen». 111b Nr. 128 (Ende des II. Jahrhundert).
2 Ausnahmsweise früh in dem Synodalbeschluß ää, Goslar 1018 die Folge nach dem Stand des Vaters ausgesprochen vgl. Gefenius I, S. 297, — Ferner Zeitschrift des hift. Vereins für Niedersachsen, Jahrgang 1854, S. 391. Urk. anno 1321 (Kloster Walsrode in Lüneburg). Ein Late will die Kinder eines Laten und einer Freien nicht an das Gut kommen lassen. Sie werden für erbfähig erklärt, weil ihre Mutter durch die Heirat unfrei geworden sei.
^ Vgl. über diese Wechsel und Verkäufe die ausgezeichneten Erörterungen bei Kindlinger, Hörigkeit, S, 102-109 (z 28 und 29), — Ferner (.'oä, 1>»<I. Wß8t5, Heft I, Kl. Frcckenhorst, S. 195 ff. Hausbuch des Klosters aus dem 15. Jahrhundert, Art. 9 „Wu ment m>t äßl- >?e88kl Iißlt".) — 0»l>. Iraä. We8tl,, Heft 8. Kl. Überwasser, S. 85-104. Wechsel der Vigenbehörigen des Klosters vom Jahre 1375-1434.
^ Vgl, Urkundenbuch des Klosters Marienrode lUrlb. des hist, Vereins für Niedersachfen, Abt, IV, Heft 2), Nr. 6 (a. 1180). — Waitz, Verfassung«-geschichte, Nd. V, S, 287, Anm. 1. — Gesenius, Meierrecht, Bd. I, S. 306, 307, 312, 315, — Lüntzel, Lasten, S. 57. — Harenbera, oeleziaß Diplomatie»,, 1734, S. 707 (». 1141),