Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/290
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Dieser Dienst der ungesessenen Laien war unzweifelhaft die später als Gesindezwang in ganz Westfalen übliche Pflicht der eigenbehörigen Bauernkinder, dem Herrn als Gesinde zu dienen'. Sie bestand nach den Weistümern späterer Zeit ans einigen westfälischen Villikationen, dauerte aber dann niemals länger als ein Jahr. Während dieser Zeit wohnte der oder die ungesessene Hörige auf dem Herrenhof; der Herr war verpflichtet, ihnen Unterhalt, Kleidung und außerdem auch Lohn zu geben. Nach Ablauf dieser Zeit konnte der Late zu weiterem Dienst nicht gezwungen werden. Blieb er freiwillig, so war seine Stellung dieselbe wie die des freien Gesindes. Wollte er nicht im Dienst des Herrn bleiben, so konnte er anderwärts sein Brod verdienen. In späterer Zeit war also der ungesessene Late nur während seiner einjährigen Gesindedienstzeit ßisdae aäscriptu». Nach Ablauf dieses Jahres geuoß er mindestens faktische Freizügigkeit'.
Dieser für das 14. und 15. Jahrhundert urkundlich bezeugte Gesindedienst scheint auch in unserer Epoche in derselben oder in ähnlicher Form bestanden zu haben. Die Urkunden und Heberegister gedenken seiner nur höchst selten und unbestimmt^. Häufig wurde er wohl mit einer Geldleiftung abgelöst ^. Die Leistungsverpstichtungen auch der ungesessenen Litonen bestanden vor allem und hauptsächlich in Abgaben, wie Kopfzins, Heiratsabgabe und Todfall. Der Nachdruck
' Vgl. «oäsx Iraä. ^Vß8t5, Heft 1, Freckenhorst, S, 196 (Ende des 15, Jahrhunderts). — Grimm, Weistümer III, S. 147 und 155 (Hofrecht Loen a, 1363 und 154?, § 15 und 81), S. 198 (Hofrecht Weftrum), S. 20? (Nienhus zu Gehrde).
° Vgl. S. 289 Anm. 2.