Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/292
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auch Rechte. Die Pflicht des gesessenen Laten, das Gut nicht gegen den Willen seines Herrn zu verlassen, seine ßls^a« aä«oriptio, war auf das engste mit seinem subjektiven Recht auf erblichen Besitz des Latengutes gegen Leistung der vorgeschriebenen Abgaben und Dienste verbunden. Der Late hatte nicht nur die Pflicht, sondern auch daK Recht, sein Gut unter den im Hofrecht festgesetzten Bedingungen zu besitzen und zu bewirtschaftend
Der ungesessene Late, Mann oder Frau, hatte kraft Abstammung von einem gesessenen Laten ein Erbrecht auf das Latengnt, welches sich als das wichtigste, aus seiner Hörigkeit entspringende Recht darstelltet
Ein Anspruch der nicht zur Nachfolge in das Gnt berufenen Söhne und Töchter auf Nrautfchatz aus demselben lind das Recht dieser Personen, im Fall der Unfähigkeit zum selbständigen Erwerb auf das väterliche Gut, die Lathufe, zurückzukehren und dort Lebensunterhalt gegen Gesindedienste zu fordern, können für diese Epoche nicht erwiesen werden. Trotzdem halte ich es für wahrscheinlich, daß sie schon damals bestanden haben.
Am schwächsten entwickelt war das Erbrecht der Latenfamilie an dem Mobiliarvermögen des Vaters. Sehen wir von den beiden Extremen, daß der Herr die ganze Habe des Laten einzog oder aber, daß er sich auf das Besthaupt beschränkte, ab, so war zweifellos in unserer Epoche der Fall der weitaus häufigste, in dem der Herr die Hälfte des Nachlasses an sich nahm und die andere Hälfte dem überlebenden Ehegatten und den Kindern überließ. Starb der überlebende Ehegatte, fo teilten Herr und Kinder wiederum das vorhandene Mobiliarvermögen 2. Dieser bei den westfälischen Eigen-behörigen bis ins 18. Jahrhundert erhaltenen Praxis, den Sterbfall zu ziehen °, scheint ein Erbrecht der Latenfamilie nicht zu gründe gelegen zu haben.
' Vgl. S. 280 Anm, 2, besonders die daselbst erwähnte Waltenrieder Urt. Nr, 398 (a, 1268).
2 Vgl. Lüntzel, Lasten, S. 81, — Leyser, v« liwnuin adsolutione, S. 4. — Zeitschrift des hift. Vereins für Niedersachsen, 1854, S. 391 (a. 1321).
2 Vgl. S. 286 Anm. 1. Hildesh. ius litonicum: Quod si lito mortuus habuerit heredes, dominus officii dimidietatem omnium mobilium optinebit, alia dimidietas erit heredum. — Seibertz, Urkundenbuch I, Nr. 90 (a. 1186): Cum autem mortuus fuerit vir, uxor seu filii medietatem omnium quadrupedum dabunt Curti celebrato tricesimo defuncti. — Grimm, Weistümer III, S. 212 (Sieben Meierhöfe zu Bücken) . . . . dat capitel mach nemen, wann mann oder wit der hofnere welke vorfallet, oeres gudes de helfte al oeres quekes dat up veer beinen geit. de andere helfte schal bliven oppe dem hofe by den kindern. — Vgl. auch das Hofrecht von Dimarden d. a. 1230 Scheidt, Codex diplomaticus zu v.Mosers Staatsrecht 1759, Nr.95. Gl. zu S. Ld. R. III, Art.44, § 8. (Homeyer, Ssp. I, S.338). — Vgl. dazu die völlig gleichartigen Bestimmungen der westfälischen Eigenbehörigkeitsrechte des 17. und 18. Jahrhunderts, S.250. — Kindlinger, Hörigkeit, S.141. Die übrigen Anschauungen K. sind unrichtig.