Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/293
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Wahrscheinlich lebten, wie noch in späterer Zeit die westfälischen Eigenbehörigen, so auch in unserer Epoche die Litonen in allgemeiner ehelicher Gütergemeinschaft^. Die der Villikationsgenossenschaft an-gehörige oder in dieselbe aufgenommene Frau des Laten erhielt durch die Eheschließung ein Mitbesitzrecht an dem Latgut und ein Miteigentum an dem Mobiliarvermögen ihres Gatten. Daher verblieb ihr bei dem Tode des Laten die Hälfte des Mobiliarvermögens, während die andere Hälfte dem Herrn zufiel.
Das Recht des Herrn auf die Hälfte stellte also den Anspruch auf die ganze Hinterlassenschaft des Mannes dar. Die Frau erbte nicht, sondern ihr ideeller Anteil an dem gemeinschaftlichen Vermögen ivurde durch Teilung in einen reellen verwandelt. Das vorher beiden Ehegatten gemeinsame Recht auf das Latgut konsolidierte sich, da ber Herr keinen Anspruch darauf machte, in der Person des überlebenden Teils.
Die Annahme liegt nun nahe, daß das Recht der Kinder auf die Hälfte des Mobiliarvermögens des überlebenden Ehegatten ebenfalls nicht aus einem Erbrecht entsprungen ist.
Die Auffassung, daß die ganze Mobiliarhinterlassenschaft dem Herrn verfallen sei, hielt sich von den erwähnten Ausnahmen abgesehen in voller Strenge bis ins 18. Jahrhundert.2 Nach einem Gewohnheitsrecht des Amts Diepholz zog der Leibherr, wenn beide Eheleute im gleichen Jahr starben, ohne Rücksicht auf die Kinder das ganze Mobiliarvermögen ein.2 Auch blieb das Recht der Descendenten an der Mobiliarhabe des überlebenden Ehegatten immer auf den Kreis der hofhörigen Hausgenossenfamilie beschränkt.2
' Vgl. v. d. Horst in der juristischen Zeitung f. d. Königreich Hannover. Jahrgang 1858, S, 293-303. — Struckmann, Praktische Beiträge zur Kenntnis des osnabr. Eigentumsrechts. Beitrag XVII, S, 16 ff. und XIX, S. 101. (Er« gänzunssshefte zur juristischen Zeitung für das Königreich Hannover, Nr. 20. Lüneburg 1835,)
2 Vgl. S. 286 Anm. 1 und S. 292 Anm. 3. — Struckmann, Beiträge, XVII, S. 16ff.