Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/317
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commissio iure villici oder sculteti wurde bald immer seltener. Mit diesem ius pensionarium war die älteste Form rein deutscher Zeitpacht entstanden.
§ 2. Die Auflösung der Villikation und die Entstehung der bäuerlichen Meier.
Der Villikus hatte also die ganze Villikation entweder auf bestimmte Jahre oder auf Lebenszeit, selten auf unbestimmte Zeit zu Meierrecht inne.
Für die Nutzung der Villikation mußte er die pensio oder die zervitia bezahlen, die jetzt ein Äquivalent für die Leistungen der ganzen Villikation darstellten. Wie diese Abgaben auch festgesetzt sein mochten, immer erstreckte sich das kraft des Vertrages bestehende Recht des Villikus über die ganze Villikation. Er hatte also für die Zeit seiner Meierschaft die Herrschaftsrechte über die Litonen mitgepachtet.
Diese Herrschaft des Meiers über die Litonen gab zu großen Mißständen Anlaß. Gerade weil sein Recht häufig nur kurz dauerte, beutete er die Litonen rücksichtslos aus. Er belastete sie mit schweren Frondiensten für die Bestellung des Sallandes und forderte besondere Abgaben von ihnen'. Anch maßte er sich Verfügungen über die Person der Litonen an, die er bei der prekären Natur seines Herrschaftsrechts höchstens mit ausdrücklicher Erlaubnis des Herrn zu treffen berechtigt mar^. Er ließ die Litonen eigenmächtig frei oder verwechselte sie gegen Hörige anderer Herren,
Gegenüber diesen Anmaßungen der viliiei ergriffen die Villi-kationsherren ganz allgemein folgendes Mittel. Sie trennten von den »achtlos werdenden Villikationen die Haupthöfe ab und vermeierten diefe allein an die villioi^. Den Rest der Villikation aber, nämlich
1 Vgl. Kindlinger, Hörigkeit, Urkunde Nr. 14 (a. 1176), 21 (»,, 1225), Wie
die villici in Westfalen, wo auch in spaterer Zeit das alte Amtsrecht des villicuz
an der ganzen Nillikation noch bestand, mit den ihnen anvertrauten Laten um
gingen, zeigt in höchst anschaulicher Weise die Beschreibung der Stiftsgüter des
Stifts St. Mauritz bei Münster durch Bernhard Tegeder aus dem Ende des
1Z. Jahrhunderts. — «oä. 5raä. ^VestM. III, S. 187, 141, 146, 147, 149,
158, 164, 167, 168 ff.
^ Vgl. Wigand, Archiv III (1828), Heft 1, S. 91 (a. 1123). — Kindlinger, Hörigkeit, Nr. 21 (a, 1225).
2 Vgl. Kindlinger, Hörigkeit, Urkunde Nr. 14 (a. 1176). — Wigand, Pader born II, S. 183. — Kindlinger, Geschichte der Familie und Herrschaft von Volmestein, Vd. II, Nr. 73 (a. 1300 ?), — Harenberg, 1784, S. 536 ff. und 798 ». 1309). — Urkundenbuch des Stifts und der Stadt Hameln 1887, Nr. 169 (». 1311-1324). — Wigand, Archiv für Geschichte Westfalens, Bd. V, S. 337 (a. 1424). — Loä. Lraä. V^SLtkü. I (Freckenhorst), S. 133 ff. (a. 1343).