Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/318

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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die Lathufen und die dazu gehörigen Laten, nahmen sie in eigene Verwaltung, Diese Zerspaltung der Villikationen in Haupthof einerseits und Lathufen andererseits muß kurz nach der Ausbildung des Meierrechts im Sinn einer Zeitpacht ihren Anfang genommen haben. Im Lauf des 13. und 14. Jahrhunderts wurde überall, wo es möglich war, diese Trennung vorgenommen. Der Zusammenhang des Haupthofes mit den Lathufen blieb in Westfalen nur bei den allerdings sehr zahlreichen Villikationen gewahrt, an denen die Meier ein erbliches Amts- oder Lehnrecht zu erringen imstande waren. In Niedersachsen scheinen sich ganze Villikationen nur höchst selten über den Beginn des 15. Jahrhunderts hinaus erhalten zu habend

Die Herren solcher gespaltener Villikationen besaßen nun zwei Arten völlig von einander verschiedener grundherrlicher Berechtigungen. Sie waren Herren sozial hochstehender Zeitpächter, die gegen Leistung einer vertragsmäßig festgesetzten ^snsio die ehemaligen Haupthöfe der Villikation bewirtschafteten und nutzten. Ferner aber herrschten sie über Genossenschaften höriger Bauern, die kraft eines alten überall anerkannten Herkommens kleine Bauerngüter gegen Leistung eines vor alter Zeit festgesetzten und seitdem nicht mehr veränderten Zinses erblich innehatten.

Der Nutzen, den diese zwei Formen der Grundherrschaft den Villikationsherren brachten, war ein sehr verschiedenartiger.

Der Meier entrichtete eine sehr bedeutende Getreidepacht, häufig eine Quote (ein Drittel, Viertel oder die Hälfte) des Ertrages ^, die er gewöhnlich auf eigene Gefahr an den Sitz des Herrn liefern mußtet Neue Festsetzung der Pachtbedingungeu war bei der kurzen Dauer der Pachtfristen leicht, und der Meier verlor fein Recht, wenn er den Meierzins nicht leistete, unmittelbar.


1 Vgl, Lüntzel, Geschichte der Diücefe und Stadt Hildesheim 1858, Nd. II, S. 324 ff. und 50? ff.

2 Vgl. Lüntzel, Lasten, S. 117 ff., 120. — Grimm, Weistümer IV, S. 685 ff. — Grupen, DizeeMtioiiW ?or6N8«8 1737, S. 1054. — Kindlinger, Geschichte von »ülmestein II, Nr, 73 (a, 1300 ?).

2 Vgl. Bremer Urkundenbuch «Ä. Ehmke-Bippen III (1886), Nr. 152 (a. 1860), IV (1886), Nr, 19 (», 1383), — Harenberg, Historia ttanäsrslieimßii»^ 1784, S. 798 (a. 1309). — Wigand, Archiv für Westfalen II, S. 106 («,. 1329).