Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/319
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Das Meierverhältnis erwies sich also in dieser Form als durchaus vorteilhaft für den Herrn. Während des Mittelalters war die Vermeierung der Haupthöfe der Villikationen an Ministerialen, Stadtbürger, geistliche Anstalten, ja sogar an Fürsten und Herren durchaus gewöhnlich: wir hören keine Klage mehr darüber.
Völlig anders dagegen stand es um die mit Laten besetzten Lat-hufen, die den weitaus größten und wichtigsten Nestandteil einer Villikation bildeten. Hier wirkten die verschiedensten Umstände zusammen, um diesen Besitz für den Herrn völlig unergiebig zu machen.
Vor allem war der ganze Bezirk der unzähligen, in geistlichem Besitz befindlichen Villikationen regelmäßig eine Immunität, d. h, in ihrem Gebiet gewährte der Staat keinen Schutz, der Immunitats- oder Villikationsherr mußte sich eine eigene Polizei und eigene Richter halten. Diese beiden Funktionen übernahm der Vogt, ein benachbarter Fürst oder Herr, jedoch nicht unentgeltlich. Er verlangte von Villikus und Laten Dienst, Herberge und Abgaben. Ja, er beanspruchte sehr häufig das Recht, den Meier, sowohl als Verwalter wie später als Pächter, ein- und abzusetzen^, und ließ sich von dem Villikations-herm Anteil an den Leistungen der Hörigen, besonders an dem luortuarinin und der Heiratsabgabe einräumend
Zwar gelang es den Herren in der Regel ihre Verfügungsfreiheit über die Haupthöfe dem Vogt gegenüber zu behaupten und diesen ihren unmittelbaren Besitz von den drückendsten Vogteilasten frei zu haltend
Desto schwerer aber fiel der Druck der Vögte auf die Laten. Sie mußten die besonderen Vogteilasten, Dienste, Beden und Herberge zu ihren Leistungsverpstichtungen für die Villikationsherren übernehmen. Die Villikationsherren aber wurden durch diese vermehrte Belastung ihrer Hörigen und ferner durch die Teilnahme des Vogts an ihren eigenen Gefällen auf das empfindlichste geschädigt.
l Vgl. Lüntzel, Lasten, S. 9? ff. (Urk. a. 1188), — Bremer Urkundenbuch eä. Ehmke-Nippen, Nd. IV (1886), Nr, 54 (a 1385), — Kalenb. Urkundenbuch, Abt. IX, Nr. 94 (», 1386). — Stüue, Geschichte des Hochstifts Osnabrück I, S. 78.
^ Vgl. Lüntzel, Lasten, S, 90, 111, 113. — Strube, 0d8Wvatinn«8 iun8 et diZtorias. Hannover 1769, Nr. 9. — Grupen, Vi8eeptations8 ioren8ß8, S. 1035-1037. — Harenberg, Ni-ztoi-ia »anäßiM. 1734, S. 38? (a. 1268) und 784.
" Vgl. Lüntzel, Lasten, S. 96-106, besonders S. 92 (a. 1178) und S. 97 (a. 1188). — Bremer Urkundenbuch IV (1886), Nr. 54 (a. 1885). — Moser, Osnabr. Geschichte III, Nr. 200 (.,. 1242). Der Vogt des Stifts St. Johann zu Osnabrück gesteht diesem die Verfügungsfreiheit über einen Hof zu. Vgl. dazu Nr. 20Z (a. 1243) und Nr. 210 (a. 1244). — Vgl. Sächsisches Lehnrecht, Art. 73 § 1 und 2, Richtsteig Lehnrechts Kap. 31 § 2 (Homeyer, Sachsenspiegel II, S. 29? und 298, Z88). — Kettner, ^ntilMtatW yuodliiikurMuzßz, S. 332 (a. 1281).