Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/322

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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gesetzt und verfiel dann dem Schicksal aller fixierten Geldabgaben ^, der allmählichen Entwertung.

Nicht selten auch überließ ihn der Villikationsherr dem Vogt, der ihn mit den besonderen Vogtdiensten zu einer Leistung verschmolzt

Auch von einem Heimfall der Lathufe war keine Rede mehr, seitdem massenhafte Wechselverträge alle vorkommenden Latenehen im Sinn des Hofrechts legitim gemacht hatten, und seitdem die Veräußerung innerhalb des Kreises der Genossen gegen Umsatzgebühren unbeschränkt freigegeben morden war.

Auch die eigentlichen Hörigkeitsabgaben hatten mancherlei Beschränkungen erlitten. So war das Erbrecht des Herrn an der Fahrhabe durch hofrechtliche Bestimmungen oder Wechselverträge vielfach gemildert worden. Jedoch galten Sterbfall, Bedemund und Frei-taufsgelder noch immer als wichtige Villikationsgefälle, weshalb auch die Vögte, namentlich in späterer Zeit, häufig einen Anteil an ihnen beanspruchten t Auch diese Abgaben bestanden zum größten Teil in Geld oder Vieh und Hausgerät.

Die Einnahme der regelmäßigen Gefälle, die Feststellung, Abschätzung und Eintreibung der unregelmäßigen Abgaben, die Ausübung der aus der Herrschaft über die Person des Laten entspringenden Herrschaftsrechte wie Wechsel und Freilassung, alle diese Geschäfte erforderten eine Verwaltung der Villikation an Ort und Stelle. Diese Verwaltung aber konnten die Herren selbst nicht führen, und taugliche Beamte hatten sie nicht finden können.

Die erste Maßregel, welche die Herren zur Beseitigung dieser Mißstände ergriffen, war die Ablösung der Vogtei. Im Laufe des 12. und besonders des 13. Jahrhunderts brachten die geistlichen Anstalten Westfalens und Niedersachsens die meisten Vogteirechte, die an ihren Villikationen bestanden, durch Kauf und sonstige Rechtsgeschäfte in ihren Besitzt. Hierdurch wurden die Rechte dritter, die


' Urkundenbuch des Stifts und der Stadt Hameln 1887, Nr. 169 (». 1311 bis 1324).

^ Vgl. S. 238 Anm. 8.

' Über Niedersachsen vgl. Lüntzel, Lasten, S. 90-111; Derselbe, Geschichte der Diöcese und Stadt Hildesheim II, S. 6-15. — Kalenb. Urkundenbuch, Abt. III (Lokkum), Nr. 335 a und 386. — Scheidt, Loäßx Diplomatien, Nr. 71, 91 a-6, 92 a-ä, 93-96, — Gesemus, Meierrecht I, S, 342-844. 368, 882 ff. ^ Über Westfalen vgl. Stllve, Geschichte'von Osnabrück, S. 73. — Nieselt, Münstersches Urkundenbuch IV, S. 209-321, 321-433, 438 ff. — Kindlinger, Hörigkeit, Nr. 22 (a. 1226-1238).