Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/356
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Kapitel IX.
Einwirkung des Meierrechts auf die Villikationsverfassung.
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Zwei große Entwickelungen gehen gleich zwei Stämmen aus einer gemeinsamen Wurzel von der im vorigen Kapitel geschilderten Umwälzung der Villikationsverfassung aus.
Die eine ist die Fortbildung des reinen Meierrechts, der Zeitpacht, kraft welcher der freie Landsasse den neugebildeten Meierhof innehatte, zur Erbpacht. Diese Entmickelung des reinen Freimeierrechts zur Erbpacht werden wir im nächsten Kapitel näher betrachten.
Die andere ist die Einwirkung des Meierrechts auf die noch bestehende Hörigkeit und dadurch erfolgte Umbildung dieser Hörigkeit. Die Umbildung der Hörigkeit durch das Meierrecht ist der Gegenstand des vorliegenden Kapitels.
Die Voraussetzung dieser Umbildung war das Schicksal der Villikation im späteren Mittelalter. Wir haben im vorigen Kapitel gesehen, daß keineswegs sämtliche Villikationen durch Aufhebung der Hörigkeit völlig zerstört wurden. In Niedersachsen blieb besonders im Norden noch ein beträchtlicher Teil, in Westfalen die große Mehrzahl derselben bestehen. Nur im südlichen Niedersachsen scheint im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts die große Masse der Villikationen der Auflösung verfallen zu sein. Überbleibsel der Villikationsverfassung haben sich auch hier das ganze Mittelalter hindurch bis zur Neuzeit erhalten.