Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/357
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Die Schicksale dieser Villikationen im späteren Mittelalter waren nun die verschiedenartigsten. Es entstanden die mannigfachsten Verfassungsbildungen, denen nur das eine gemeinsam blieb, daß die Hörigkeit der Laten niemals formell aufgehoben worden war.
Wir müssen folgende Modifikationen der Villikationsverfassung unterscheiden.
1. Die Villikation als Ganzes, d. h. die genossenschaftliche Organisation der Laten, bleibt erhalten.
a) In diesem Fall kann sie von dem ursprünglichen Besitzer, bezw. einem Lehnsmann oder (wie in Westfalen) Erbmeier desselben, weiter beherrscht und besessen werde». Dann ändert sich wenigstens der Form nach ihre Verfassung gar nicht.
b) Es kann aber auch sein, daß der Vogt kraft der Vogteigewalt die Herrschaft über die Villikation ausübt. Die Befugnisse des Villi-kationsherrn werden entweder von dem Vogt mit Recht oder Unrecht kraft der Vogteigewalt ausgeübt oder von diesem zu Gunsten seiner vogteilichen Befuguisse völlig aufgehoben.
Im ersteren Fall verwandelt der Vogt villikationsherrliche Rechte in vogteiliche, ohne darum die aus der Vogteigewalt entsprungenen Ansprüche aufzugeben. Die Villikationsherrschaft geht in der Vogtei-herrschaft auf.
Im letzteren Fall macht der Vogt nach Beseitigung der Villikationsherrschaft nur von seinen ursprünglich vogteilichen Befugnissen Gebrauch, Die Laten siud eigentlich nicht mehr hörig, sondern nur noch vogthaftig.
Aber auch in diesen beiden Fallen wird die Verfassung der Villikation nicht so wesentlich umgestaltet, als man annehmen sollte. Selbst da, wo der Vogt die Rechte des Villikationsherrn nicht mehr weiter übt, bleibt die Genossenschaft der Laten und damit ihre hofrechtliche Organisation erhalten. Das Meier» oder Latding verwandelt sich in ein Vogtding mit in der Hauptsache gleichbleibender Verfassung.
Die als solche im Besitz des Villikationsherrn verbliebenen Villikationen sind die Meierdinge, Latdinge und Propstdinge des 18, Jahrhunderts. Die in dieser Epoche bestehenden Vogtdinge sind wenigstens z. T. aus den kraft der Vogteigewalt beherrschten Villi-kationen hervorgegangen. Wir haben die Verfassung dieser Meier-uud Vogtdinge im Kapitel VI genau betrachtet und nur den Unterschied zwischen beiden gefunden, daß bei den letzteren die spezifischen