Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/358

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Leibeigenschaftsabgaben Bedemund und Baulebung (Besthaupt) fehlten. In beiden hielt die alte genossenschaftliche Verfassung weniger die Pflichten als die Nechte der Laten aufrecht. Sie bestanden im südlichen Niedersachsen, in wenig veränderter Gestalt auch in Westfalen; dagegen fehlten sie gänzlich im nördlichen Niedersachsen. Im ganzen wenig zahlreich, waren sie zu unverständlichen Denkmälern einer entschwundenen ländlichen Verfassung geworden ^.

2. Die zweite bedeutsame Modifikation der Villikationsverfassung ist die, daß die genossenschaftliche Organisation der Laten ohne Aufhebung der Hörigkeit aufgelöst wird. Der Herr tritt zu den einzelnen Laten in unmittelbare Beziehung. Es steht nicht mehr die Korporation und ihr Organ, das Meierding, zwischen beiden.

Diese Auflösung kann mm ebenfalls durch den Villikationsherrn selbst oder durch den die Villikation kraft der Vogteigewalt beherrschenden Vogt stattfinden.

Der erste Fall, daß der Villikationsherr unter Aufrechterhaltung der Hörigkeit die genossenschaftliche Organisation der Villikation auflöste, war im nördlichen Niedersachsen und in ganz Westfalen sehr häufig.

Die Auflösung der Villikationsuerfassung durch den Vogt kam hauptsächlich im südlichsten Niedersachsen in Göttingen und Grubenhagen vor. Ja, es scheint, daß hier auch die im Besitz der Vogtei befindlichen Villikationsherren ähnliche Auflösungen vorgenommen haben. Die Laten wurden zu zinspflichtigen Eigentümern gemacht, d. h. ihre regelmäßigen Abgaben wurden in Grundzinsen verwandelt, und die Verfügungsfreiheit über die Grundstücke wurde unbedingt freigegeben ^. Die vogteilichen Leistungen, vor allem die Frondienste, blieben als Reallasten auf bestimmten Gnmdstückskomplexen oder den Dorfhäufern haftend Die unständigen Gefälle, in erster Linie der


1 Über diese Entmickelung vgl. Kap. VI I 1, — Betr. den Unterschied zwischen Vogt« und Meierding vgl. S. 238 Anm. 3. — Gin anderer Teil der Vügtdinge scheint auf Freigerichte (echte Dinge) zurückzugehen. Vgl. Seibertz, Urkundenbuch zur Landes- u. Rechtsgeschichte Westfalens, I, Nr. 324 (a. 1262). — Über die noch im 18. Jährt), in Westfalen bestehenden Villitationen vgl. Weiter, das gutsherrlich «bäuerliche Verhältnis im Hochstift Münster, 1836, S. ö2. — Stüve, Lasten, S. 141.

2 Vgl. Stüue, Landgemeinden, S. 42 u. 43. — Anlage Nr. IV 4, S. 93". — Kalenb. Vriefsarchio, Ds8. 3 (Grubenhagen) Amt Katlenburg, IV Vol., Nr. 4ä (». 1686). Amt Rothenlirchen, Nr. 70 (a. 1583). — v. Pufendorf, ow. iuri8 III, Nr. 34.