Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/400

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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sich diese» Bemühungen die größten Hindernisse in den Weg. Die Zerstörungen, die der Krieg angerichtet hatte, waren furchtbar. Zur Erhaltung des stehenden Heeres wurde die Kontribution forterhoben, ja sogar in einigen Gebieten noch erhöht'. Nur in die Verteilung und Erhebung brachte man eine bessere Ordnung ^.

Die Regierung mahnte zur Wiederbesetzung der Höfe. Aber nur in Vraunschweig-Wolfenbüttel erzielte sie größere Erfolge, weil sie die Grundherren zu bedeutenden, dauernden Remissionen zwangt.

In den übrigen Territorien ging man anfangs weniger energisch vor, und daher blieben Gnmdherren und Pächter verläufig im Besitz der Hofesländereien. Gegen Ende des Jahrhunderts aber entschloß man sich überall zu den schärfsten Maßregeln gegen diesen Zustand. Die Grundherren wurden bedroht, daß ihre innerhalb bestimmter Frist noch bei den Rittergütern befindlichen wüsten Höfe mit allen Lasten, besonders der Kontribution, belegt werden würden ^. In Kalenberg zwangen die Beamten die Bauern zur Annahme wüster Höfe und besetzten auch die wüsten Höfe der Privatgrundherren, ohne diese um Erlaubnis zu fragend In Lüneburg verbot man die Ausweisungen neuer Anbauereien ^ und bedrohte die „junge Mannschaft‟, die wüste Höfe anzunehmen sich weigerte, mit gewaltsamer Anwerbung für den Militärdienst‟. Überall gab man den Hofannehmern Remissionen und Freijahre und setzte den Beamten für Beschaffung tüchtiger Kolonen sogar Geldprämien aus, welche die Grundherren zum Teil bezahlen mußten. Diesen Anstrengungen gelang es endlich, die Mehrzahl der wüsten Höfe wieder mit Meiern zu besetzen. Jedoch blieb in manchen Gegenden, z, B. im Osten Lüneburgs, eine Minderzahl


1 Vgl, Stüve, Lasten S. 178, 182. — Manecke, Staatsrecht S. 448 ff, — Stüve, Landgemeinden S. 124 ff.

^ Vgl. Gesenius, Meierrecht I, S. 487-493.

2 Vgl. über Lüneburg Archiv f. Lüneburg eä. v. Lenthe VII, S, 169-193, 210-217. — Iac°bi, Landtagsabschiede II, S. 378 ff. (I., ^. c!« 1673). — Über Bremen Archiv VII, S. 161 ff. (Verordn, a. 1663 u, Kommissionsrezeß a, 1692 § 17).

^ Vgl. Resolution auf die Beschwerden der talenbergischen Stände a. 1685 Art. 20. (Meiner u. Spittler, Gütting, hist. Magazin Nd, IV, St. 3, S. 541). — Ooä. Lonzt. Calßnd. eap. V, Nr. 43 (Verordn. a. 1691), Nr. 52 (Verordn. a. 1719).

5 Vgl. oben S, 104.

« Vgl. Archiv f. Gesch. u. Verfassung Lüneburgs, Nd. VII (1859) S. 217: Ausschreiben vom 80, VII. 1690, Belohnungen für den Anbau wüster Höfe betreffend, S. 219: Ausschreiben vom 16. I. u. 30. III. 1693 wegen Drohung mit der Werbung, um zur Annahme wüster Höfe zu bewegen.