Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/401
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der Höfe trotz aller Bemühungen der Regierung unbesetzt l. Noch in der Mitte des 18. Jahrhunderts fanden Verhandlungen über die Wiederherstellung dieser Güter statt. Sie waren damals zum weitaus größten Teil an die umwohnenden Hofbesitzer in einzelnen Stücken verpachtet, nur die wenigsten befanden sich bei den Rittergütern und wurden in Verbindung mit diesen von den Grundherren unmittelbar genutzt ^.
Aber mit der bloßen Wiederbesetzung der wüsten Stellen war es nicht gethan. Die neubesetzten, wie auch die niemals wüst gewordenen, aber durch Abäußerung stark verkleinerten Güter mußten in ihrem vollen alten Bestand miederhergestellt werden, wenn man sie wieder völlig an die Reihe bringen, d. h. zur Tragung sämtlicher Landesonera tüchtig machen wollte.
Diesem Zweck diente die sogenannte Redintegrierungsgesetzgebung. Sie fällt in fast allen niedersächsischen Territorien in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts und ist für die Entwickelung nicht allein des Meierrechts, sondern der ganzen bäuerlichen Verhältnisse entscheidend geworden.
Zum Verständnis dieser Gesetzgebung muß darauf hingewiesen werden, daß, wie wir oben gesehen haben, schon vor Beginn des Krieges überall in Niedersachsen das Bestreben der Meier sich bemerkbar machte, eigenmächtige Verfügungen über das Gut oder dessen Teile zu treffen.
Im südlichen Niedersachsen, wo neben dem Meierrecht das Latenbesitzrecht sehr verbreitet war, hatte sich dieses, einerlei ob der Villikationsverband erhalten blieb oder nicht, im Laufe des 15. und 16. Jahrhunderts in frei ueräußerliches, zinsvflichtiges Eigentum verwandelt und war vielfach in die Hände der Freimeier gekommen, die also damit Land verschiedener rechtlicher Qualität inne hatten ^.
Im Norden, wo das Latenbesitzrecht, soweit es nicht in der älteren Zeit durch Freilassung der Laien aufgehoben worden war,
' Vgl, Archiv f. Lüneburg Nd. VII, S. 193 ff. und besonders Anlage Nr. 14 (S. 224 ff,) Verzeichnis der wüsten Höfe im Amt Hitzacker. Von 61 wüsten Höfen wird nur einer ganz und ein anderer zum Teil vom Grundherrn selbst bewirtschaftet. Alle anderen sind verpachtet, meist in einzelnen Stücken an die benachbarten Hofesbesitzer.
^ Vgl. oben S. 66 ff. und bes. 226, 228. — Stüve, Landgemeinden S. 38 und 43.