Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/423
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland | |
<<<Vorherige Seite [422] |
Nächste Seite>>> [424] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Diese aus einer von der niedersächsischen gänzlich verschiedenen ländlichen Verfassung hervorgegangenen Reformen erregten das Interesse Georgs III. Er glaubte durch die Teilungen den Lieblingswunsch seiner Zeit, die Bebauung der großen lüneburgischen Heiden, der durch das bisher geübte Mittel, die Ansehung neuer Anbauer, nur sehr unvollkommen erreicht wurde, erfüllen zu können.
Eine Verordnung vom Jahre 1768 entzog alle Streitigkeiten in Teilungs- und Anbausachen den Gerichten und überwies sie den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung >. Domänenkammer und Ämter bemühten sich nun, dem Wunsche des Königs gemäß Gemein-heitsteilungen zu stände zu bringen, jedoch fast immer ohne Erfolg ^. Die Verhältnisse in Lüneburg waren zu sehr von den lauenburgischen verschieden. Meist waren eine Reihe von Gemeinden und einzelnen Gütern an den Gemeinheiten beteiligt. Es mußte also erst eine Generalteilung stattfinden, ehe man zur Svezialteilung der Grundstücke unter die einzelnen Bauern schreiten konnte. Aber regelmäßig scheiterte schon die Generalteilung, weil die Beteiligten nicht einig werden konnten. Man gewann die Überzeugung, daß nur ein Teilungsgesetz die Teilungen ermöglichen könne, und dieses kam endlich, im Jahre 1802, in Gestalt der lüneburgischen Gemeinheits-teilungsordnung zu standet Dieses Gesetz war das erste seiner Art in Deutschland und wurde das Muster für alle späteren Teilungsgesetze. Das Gesetz bestimmte den Gegenstand der Teilungen, ferner die Bedingungen, unter denen eine Generalteilung und Spezialteilung eintreten sollte, die Prinzipien der Teilung, besonders genau den Teilungsmaßstab und die Beschaffenheit der Abfindung. Eine Einwilligung der Grundherren zu den Teilungen ihrer Meier wurde für nicht erforderlich erklärt.
Zu Leitung der Teilungssachen in erster Instanz wurde das Landesökonomiekollegimn eingesetzt, das von 1803-33 thätig war^. Nach dem Muster der lüneburgischen Gemeinheitsteilungsordnung wurden nach der Wiederherstellung Hannovers auch für die übrigen Landesteile entsprechende Teilungsgesetze erlassend Der Erfolg war überall, besonders in Lüneburg, Bremen und Hona-Dievholz, bedeutend. Jedoch können mir an dieser Stelle nicht naher auf diefe dem 19. Jahrhundert ungehörige Entwicklung eingehen,
' Vgl. Celler Festschrift, Abt. 2, Bd, I, S, 282 u, 285 ff.
^ Vgl. Celler Festschrift, Abt. 2, Bd. I, S. 288-294.
^ Celler Festschrift, a, a, O.
^ Vgl. Celler Festschrift, Abt, 2, Bd. I, S. 310 u, 317.