Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/424

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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So weit waren die Reformen am Ende des 18. Jahrhunderts gediehen. Der Staat hatte die Befugnisse der Grundherren gegenüber ihren Meiern noch weiter zurückgedrängt und ihnen in der Hauptsache nur noch eine Rentberechtigung gelassen. Alle sonstigen grundherrlichen Rechte, mochten sie auch der Form nach noch bestehen, waren dadurch, daß sie nur in ganz bestimmter, vom Staate vorgeschriebener Weise ausgeübt werden durften, fast illusorisch geworden.

Allerdings hatten die Meier bei dieser Beschränkung grundherrlicher Befugnisse uur wenig gewonnen. Der Staat hielt die Rentenansprüche der Grundherren mit Strenge aufrecht und übte die den Grundherren entzogenen grundherrlichen Befugnisse kraft öffentlichen Rechts weiter. Auch der Meier, der sich vom Meieruerhältnis frei« gekauft hatte, hatte damit nur eine Rente abgelöst. In allen übrigen Beziehungen blieb er einer Grundherrschaft des Staates unterworfen.

Die Reformen, die der Staat feit der Mitte des 18. Jahrhunderts durchgeführt oder angebahnt hatte, sollten den mit Leistungs-Verpflichtungen aller Art schwer belasteten Bauer erleichtern, vor allem aber die Hindernisse beseitigen, die der Einführung einer verbesserten landwirtschaftlichen Produktionstechnik im Wege standen.

Aus diesen Gründen setzte man den Naturaldienst auf den Domänen zu Geld uud fing an, die Gemeinheiten zu teilen. Die erstgenannte Reform vollzog sich leicht, und ohne große Veränderungen im Gefolge zu haben, da die Domaniallandwirtschaftsbetriebe zumeist nicht bedeutend waren, und für die wenigen größeren Domanialgüter statt der weggefallenen Naturaldienste ein Ersatz an Arbeitskräften leicht beschafft werden konnte. Die Gemeinheitsteilungen wurden erst im 19. Jahrhundert allgemein.

Aber alle diese Reformen wurden unter Aufrechterhaltung der grunoherrlichen Verfassuug durchgeführt. Die Naturaldienste verwandelte man in eine grundherrliche Geldrente; von einer Ablösung derselben durch Kapitalzahlung ist niemals die Rede, Selbst der in den letzten Jahren des Jahrhunderts der Domänenkanuner gemachte Vorschlag zur Aufhebung der Hoya>Diepholzschm Eigenbehörigkeit will nur die aus diefem Institut entspringenden unregelmäßigen und formell persönlichen (leibherrlichen) Leistungsvervflichtungen in regelmäßige, rein grundherrliche Abgaben verwandelnd

l Vgl. oben S.267 ff.