Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/461

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Meiergut ist sicher, das westfälische Latengut, die Lathufe, höchstwahrscheinlich vom Grundherrn geschaffen worden.

Nur den vereinten Anstrengungen von Grundherr und Staat ist die Erhaltung des Bestandes dieser Güter bis auf unsere Tage zu verdanken. Wie die Fortbildung der Grundherrschaft, die Gutsherrschaft, die heutige ländliche Verfassung Nordostdeutschlands und ihren Mittelpunkt, das Rittergut, geschaffen hat, so erscheint der Großbauer Niedersachsens und Westfalens und mit ihm die ganze ländliche Verfassung des Nordwestens als ein Werk der reinen Grundherrschaft.

Wir haben also Nordwestdeutschland (von den friesischen Landen abgesehen) als das Gebiet erkannt, in dem die ganze ländliche Verfassung auf der reinen Grundherrschaft beruhte. Diese reine Grundherrschaft war hier die Fortbildung der Villikationsverfassung. Als eine Fortbildung der reinen Grundherrschaft erscheint die Gutsherrschaft, die die ländliche Verfassung des ostelbischen Deutschland beherrschte.

Die ländliche Verfassung des südlichen, südwestlichen und rheinischen Deutschland scheint mindestens sehr häufig durch die schon ermähnte versteinerte Villikationsverfassung bedingt worden zu sein.

Nehmen wir diese versteinerte Villikationsverfassung als ausschlaggebend für die Entwicklung dieser Gebiete an, so können wir Deutschland in drei Teile zerlegen, in deren jedem ein besonderes bäuerliches Abhängigkeitsverhältnis die Grundzüge der heutigen ländlichen Verfassung bedingt hat. Wir unterscheiden ein Gebiet der Gutsherrschaft im Nordosten, ein Gebiet der reinen Grundherrschaft im Nordwesten, ein Gebiet der versteinerten Villikationsverfassung im Süden, Südwesten und am Rhein.

Von Westen nach Osten gehend bestimmte immer das jüngere Herrfchaftsverhältnis, das eine Fortentwicklung des im westlichen Gebiet erhalten gebliebenen älteren darstellte, die heutige Beschaffenheit der in der betreffenden Zone herrschenden ländlichen Verfassung. Über die Gründe dieser Erscheinung kann man noch nichts Sicheres aussagen. Zunächst muß wirklich erwiesen werden, ob unsere Annahme über das die ländliche Verfassung des westlichsten Gebietes bestimmende Moment richtig ist.

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