Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 129

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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abhängigen sowohl wie die schutzpflichtigen Eigentümer) sind in der Hauptsache verschwunden.

§ 4. Das 11. und 12. Jahrhundert.

Um die Entwickelung der ständischen Verhältnisse im 11. und 12. Jahrhundert zu begreifen, müssen wir einen Blick auf die Wehrverfassung des Mittelalters werfen. An die Stelle des Heerbannes, d.h. des Aufgebotes aller oder des größten Teils der waffenfähigen Einwohner, war der Reiterdienst getreten. Die Kriege wurden nicht mehr mit großen Massen von Fußvolk, sondern mit kleinen, geübten und wohlbewaffneten Reiterscharen geführt.

Der Kriegsdienst erforderte daher dauernde Übung, d.h. der Soldat mußte ihn zu seinem Beruf machen. Da man auch im Mittelalter den Grundsatz festhielt, daß der Krieger seine Ausrüstung und seinen Unterhalt selbst beschaffen mußte, so war eine größere Wohlhabenheit und zwar besonders ein arbeitsloses Einkommen für den Kriegsmann erforderlich. Die minder wohlhabenden und auf ihrer Hände Arbeit angewiesenen Kriegsdienstpflichtigen, also in erster Linie die Laten und die wenigen bäuerlich lebenden Freien wurden daher nicht mehr zum Kriegsdienst herangezogen. Von den nobiles waren die Besitzer großer Grundherrschaften in jeder Hinsicht kriegsdienstfähig.

Der Ritterdienst wurde für sie eine Pflicht und eine Ehre. Die kleineren nobiles dagegen, die nur über wenige Hufen geboten, hatten zwar ein arbeitsloses Einkommen aber nicht die Mittel um ritterliche Kriegsdienste zu leisten. Sie traten daher in ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zu den großen Grundherren; sie gelobten ihnen Treue und verpflichteten sich ihnen zur Heeresfolge. Sie wurden Mannen der großen Grundherren. Dafür gaben ihnen diese Rentenbezüge oder Bestandteile ihrer Grundherrschaften als Lehen. Im Besitz dieses vermehrten Einkommens konnten die kleinen nobiles ebenfalls sich dem Waffenberuf widmen, mit anderen Worten ritterlich leben. Aber sie waren Lehnsleute, allerdings freie Lehnsleute der großen nobiles geworden. Solche Lehnsverbindungen wurden nun von den kleinen nobiles nicht nur mit ihren reichen Standesgenossen, sondern auch mit Kirchen, Bistümern und Klöstern, mit Fürsten und Grafen eingegangen, denn auch die Kirchen waren dem Reich zur Heeresfolge verpflichtet. Ja auch die großen Grundherren scheuten sich nicht, zur Vermehrung ihres Besitzes Mannen der Kirchen, der Fürsten oder des Kaisers zu werden. Freilich gaben sie die so erlangten Güter wieder weiter zu Lehn, denn nicht der Besitz als solcher, sondern nur ein großes ritterliches Gefolge gab damals Macht und Ansehen. Um dieses zu erlangen, schlugen nun die großen Grundherren noch einen anderen Weg ein. Sie verliehen den an ihrem Herrenhof dienenden Unfreien, den sogenannten Ministerialen, das Recht, Waffen zu tragen, befreiten sie von allen übrigen knechtischen Diensten, gaben ihnen sogenannte Dienstlehen und ermöglichten ihnen überhaupt, ein ritterliches Leben zu führen. Diese Ministerialen eines