Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 38

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Anlage II.

Meier- und Kothöfe im Fürstentum Grubenhagen.

(Vgl. oben S.90 ff. und 100 ff.)

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1. Meierrecht und Meiergüter im Fürstentum Grubenhagen.

Hannover Des.74. Amt Osterode. Dominalia. B. Meier- und Höfesachen. 1. Generalia. Meierhöfe-Beschreibung des Amts Osterode 1767. Fach Nr.20, Conv.15.


Von den Pachtmeierhöfen zu Forste. (Amt Osterode.)

In dieser Dorfschaft und Feldmark besitzt das Amt Osterode einen Hof mit einer Baustelle und 3 Hufen arthaften Landes und kompetiert der gnädigen Herrschaft das dominium directum und utile. Es findet dabei kein Erbrecht statt, sondern es ist solcher Hof von undenklichen Jahren her von 6 zu 6 Jahren nach Gutfinden gegen einen gewissen Pacht-Frucht-Zins verpachtet worden.

Die Gebäude auf der Baustelle sind ein Allodium und werden einem jedesmaligen abgehenden Pächter nach dem taxato von dem antretenden bezahlt. Der gegenwärtige Eigentümer davon ist der Mitpächter Christian Wehmeyer. Überhaupt aber kultivieren ihn (den Hof) pachtsweise 4 Bauern inkl. Christian Wehmeyer.

Es folgt die Beschreibung des zugehörigen Landes in den 3 Feldern nach einzelnen Stücken und Bezeichnung, wer die einzelnen Stücke bewirtschaftet. Zum Teil sind die Stücke unter 2 Pächter geteilt, zum Teil bewirtschaften letztere dieselben auch allein. Im ganzen besteht der Hof aus 100½ Morgen Ackerland und 19 Morgen Wiesen.

Vorbeschriebener Meierhof und Länderei ist dienstpflichtig an den Herrn v. Oldershausen und besteht die Pflicht in folgendem: