Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 46

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Zu Zeiten des Naturaldienstes ging es noch besser. Auf diese Weise sind besonders die Großkötereien in Gefahr, wüst zu werden. Auch werden selten Ehestiftungen gemacht, und deshalb sind große Prozesse bei den Erbteilungen die Regel.

Um die Kotstellen wieder leistungsfähig zu machen, muß eine Verordnung ergehen, die für Groß- und Halbköterei ein gewisses Mindestmaß von Länder« festsetzt. Alle bei Kotstellen befindliche Länderei darf ohne Amtskonsens nicht veräußert werden, und die Beamten sollen dafür sorgen, daß alle, besonders aber die Großkötereien, wieder mit Land versehen werden. Unter das festgesetzte Mindestmaß für die betr. Klasse darf dann die Länderei nicht abgeäußert werden. Den ausheiratenden Kindern aber darf von dem antretenden Wirte nicht mehr gegeben werden, als in der Ehestiftung festgesetzt worden ist. Es darf aber keine höhere Mitgabe verschrieben werden, als welche der auslobende Vater bei der Ausstattung ^des Kindes wenigstens zur Halbscheid bar ausgeben kann. Die bisher als Mißbrauch zum Verderb der Bauerngüter eingeschlichene Teilung des ganzen Wertes der Stelle aber soll gänzlich untersagt sein, und wer sich keine Ehestiftung verschreiben läßt, soll aus der Hofstelle keine Abfindung zu fordern berechtigt sein.

Auf Befehl der Kammer wurde 1779 vom Amte Herzberg an die Ämter Catlenburg, Elbingerode, Radolfshausen, Rotenkirchen, Saltzder-Helden und Schartzfels ein Ausschreiben erlassen, daß bei dem Osterodischen Landgericht über den Verfall der Groß- und Kleintötereien geklagt worden sei und der Grund darin gefunden werde, daß durch viele Teilungen der Kinder, Abfindungen der Geschwister und Verkauf viele dieser Stellen gänzlich von aller Länderei entblößt würden, dennoch aber das gewöhnliche Dienstgeld von derselben Stelle allein entrichtet werden müsse. Das Amt Herzberg fragt über diese Verhältnisse in dem betr. Amt an:

1. Saltzderhelden, Dieselben Verhältnisse wie in Herzberg. Ab- sindungen, Ablobungen und VerMfe entblößen die Stellen vom Land, das Dienstgeld muß von der Stelle bezahlt werden. Diesem Unwesen ist aber schwer zu steuern, da man über das Vermögen eines ^i-ivati nicht wohl disponieren kann.

2. Catlenburg. Teilung der Kötereien bezw, Veräußerung einzelner Parzellen davon wird dem Herkommen nach nicht gestattet, auch wird bei Absindungen der Geschwister obrigkeitlich stets danach gesehen, daß dem Annehmer die Last nicht zu schwer auferlegt werde. Nur ein paar Fälle sind bei Menschengedenken vorgefallen, wo mit Bewilligung königl- Kammer und hiesigen Amts von einer der grüßten Kötereien einige Morgen Landes und eine Wiese Schulden halber haben veräußert und einer anderen Köterei zugeschrieben werden dürfen. Auf ersterer blieb das Dienstgeld, auf letztere aber kam die Land- und Wiesen-Abgift.

3. Radolfshausen. Im Amt Radolfshausen giebt es „eitel‟ Klein köter, welche wenigstens feit sehr geraumer Zeit bei ihren Kötereien keine mit den Kötereien verbundene Länd:rei besitzen, sondern nur allein Haus und Hof. Die Kötereien haben die Eigenschaft der Erbenzinsgtttern, mithin findet keine Teilung noch Zerreißung statt und nebst denen davon zu leistenden