Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 53

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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1. Die kgl. halbe Hufe, welche anitze bei dem Cleve. . . u. s. w.

2. Die schwanewedische halbe Hufe, welche soviel die Gerechtigkeit in der Gemeine betrifft bei dem Cleve u. s. w.

Nur ein Bauer besitzt zwei halbe Hufen, also eine ganze Hufe.

Desgleichen ist eine Teilung in zwei Viertelhufen nur einmal vorgekommen.

J.F.109 ff. dd. 1644. Beschluß der Bauernschaft Uthlede:

Sie haben mit Schrecken erfahren, daß, als sie benachbarten Marschleuten erlaubt, in ihrer Feldmark Torf und Plaggen zu stechen, Heide zu mähen, Leim und Sand zu holen, Wiehden, Busch und Holz zu hauen, nicht allein ihrer Feldmark Mähre und Weide verderbt, sondern auch ihr eigener Torf und Plaggen weggefahren worden find. Daher beschließen sie, hinfüro niemandem mehr die Erlaubnis zu geben, weder um Geld, noch umsonst ihre Gemeinheit in der oben beschriebenen Weise zu nutzen. Niemand aus der Gemeinde darf einem Fremden hierzu die Erlaubnis geben, bei Strafe einer Tonne Bieres. „Auch in Betrachtung dessen, daß wir es für unfern Gutsherrn, auch für unsere Nachkommen nicht wohl wissen zu verantworten, daß wir unsere Feldmark also gemein machen.‟ Auch könnte eine Gerechtigkeit daraus gemacht weiden.

J.F.111 ff.^. (Einzelne Beschlüsse.) Extrakt aus der Uthleder Bauernwillkür, wonach ein neuer Bauernbrief zu richten,

dd. 1583. Die Bauerleute haben unter sich beliebet, daß aus dem Nahdenbrocke Heestern oder andere gemeine Holzungen bei dem Uthleder Felde niemand sich betreten lassen solle, etwas daraus zu hauen oder zu schneiden bei Strafe einer Tonne Bremer Bieres an die Bauleute, 4 Pfund Wachs an die Kirche zu Uthlede, zu 10 grte. (?) Geld ans Amt Hagen.

Wer einen betrifft, der Holz daselbst gehauen hat, muß es dem Holzoder anderen Geschworenen anmelden, oder er wird für einen Hehler geachtet und ebenso hoch wie der Dieb bestraft.

Wenn jemand Deckelwehden zu seinen Gebäuden benötigt, soll er nicht bemächtigt sein, selbige vor sich zu holen, sondern soll sie sich von den Holzgeschworenen anweisen lassen.

Wenn die Bauerschaft an Deich oder Dämmen Busch von nöten hat, sollen die 8 Nauergeschworenen nebst den Holzgeschworenen bemächtigt sein, solches notdürftig auszuhaucn und behutsam dabei verfahren, damit der Anwachs nicht geschädigt wird.

dd. 1627. Wegen der Gräserei in den Heestern und anderen Gehölzen und um den Feldern, so denen Vauerleuten zuständig, ist beliebet worden, daß sie alljährlich zugeschlagen und besichtigt werden sollen und nach den 12 Hufen, wie ein jeder interefsiert, betrieben werden.

Treibt einer mehr als berechtigt oder treibt ein Unberechtigter, so soll er nach Willkür bestraft werden. Wenn die Besichtigung geschieht und die Abteilung gemacht wird und festgesetzt wird, wieviel selbiges Jahr jede Hufe betreiben soll, und man sich darüber nicht vergleichen kann, sollen die wenigen den meisten folgen.