Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 54

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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dd. 1638. Die 6 Geschworenen sind nach altem Herkommen bemächtigt, auf Wege, Stege, Deiche, Dämme, Graben und Flehte zu schauen und diejenigen, die das Ihrige nicht gebührlich gemacht, zu pfänden.

Nach der Feuerordnung haben die Geschworenen in acht zu nehmen:

Wer keinen Haken im Hause hat, giebt 2 gte. Strafe.

Wer seinen Backofen nicht wohl verwahrt hat, giebt 4 gte.

Wer Korn oder Flachs bei den Backofen liegen hat, giebt 4 gte,, andere Gefährlichkeiten nach den Umständen,

Sonntags oder an anderen Festtagen soll niemand mit Flachs oder Hanf umgehen bei Strafe einer halben Tonne Vieres.

Steinwege und Heerstraßen sind bei Strafe anzulegen.

In oder vor dem Dorf an den Wegen oder der Straße soll keiner Lehm oder andere Kuhle graben bei Strafe einer Tonne Bieres.

Wenn Schweine oder Beester bei nächtlicher Weile auf dem Felde gefunden werden, wird der Besitzer gestraft.

Die Geschworenen können, wenn sie wollen, die gemeine Weiden besichtigen, und der zu viel Treibende wird bestraft.

dd. 1641. Kein Fremder soll bei Strafe die Nebenwege des Dorfes benutzen. Da es vorgekommen, daß die Schweine bei Nacht in die Gärten eingebrochen, soll keiner bei Strafe nach Sonnenuntergang seine Schweine außer Hauses gehen lassen.

J.F. 141 ff. dd. 1727. Der von der kgl. Regierung der Herzogtümer Bremen-Verden bestätigte Bauernbrief der Bauernschaft Uthlede.

I.

Gleichwie die Dorfschaft Uthlede in 24 halbe Hufen, worunter Viertel und halbe Viertel seind, geteilet ist, also soll eine jede dieser 24 halben Hufen der Gerechtigkeit in Heiden und Weiden, Holzung und Büschen, Möhren und Heestern, Weeden, Bruch und was denen anhänget und dazu gehöret zu gleichen Teilen zu genießen haben, und keiner Hufe einiger Vorzug vor der anderen vergönnet werden. Es stehet aber einer jeden halben Hufe oder deren Besitzer frei, an Pferden, Kühen, Schafen und Gänsen zu halten, so viel ihm beliebet oder er nötig hat, jedoch keine fremde. Acht Schweine aber hat eine Hufe nur zu treiben. Ingleichen steht jeder Hufen frei, Torf, Plaggen, Heide, Lehm, Sand zu führen, als die Bewohner nötig haben und in ihren Häusern verbrauchen können; an andere Orten aber und Dorfschaften zu verkaufen und zu überlassen, ist niemand berechtigt.

II.

Außer solchen 24 halben Hufen sind auch noch 24 Wehrstätten und die 25. des Küsters; welche zwar Gerechtigkeit in Heide und Weide, Reit-Bröcken, Torf und Plaggen zu graben, wie auch Lehm und Sand zu führen haben. Im Holze, Heestern, Wendenbruch, Busch unterm