Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 55

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Cleve sind sie aber nicht berechtigt, auch haben sie keine Gerechtigkeit, mit ihren Gänsen und Schweinen auf den Marsch- und Botter-Camps-Wegen, sondern gehen damit nach dem Niehwege und zum hohen Moore,


III.

Die unberechtigten Köters haben ganz keine Gerechtigkeit, auch nicht einst Feuerung, weder Torf und Plaggen zu graben, sondern müssen ihre Notdurft von den Hofschlagen oder Hufenern kaufen, jedes Tagwerk Torf oder Plaggen für 12 Groten,


IV. Bauergeschworenenpflicht.

Die 6 Bauergeschworenen, welche von den 24 Hufenern jährlich auf St, Petri abwechseln, sind mit angefügtem, oder nach Umständen zu verändernden Eide zu belegen, beim Antritt ihrer Geschworenenschaft, und besteht ihre Pflicht darin, daß sie nach besagtem Gide über alle und jede Punkte dieser Willkür steif und fest halten, niemandem durch die Finger sehen, die Übertreter gleich pfänden und strafen, Niemanden Gewalt noch Unrecht thun, die Strafgelder den sämtlichen Hufenern fleißig berechnen und zum gemeinen Nutzen und Besten anwenden, den Überschuß zu vorfallender Notdurft der Gemeine nützlich aufheben und an die Hufener oder folgenden Geschworenen, oder wer von der Gemeine dazu erwählt wird, ausliefern, die gemeinen Dorfschaftsgüter als Weidenbruch, Büsche und Gräsereien, Torf-Möhre, Plaggen, Heide und Neide, Sand, Lehm u, dgl, nach dem Einhalt der Polizeiordnung und der Holzordnung, auch dieser Nillküre mit möglichstem Fleiß und aller Treu in Aufsicht haben, wohl administrieren, die Verbesserung und Besparung suchen, ferner Teiche, Dämme, Stein- und andere Wege, Graben, Flethe, Stege, Brücken Schlagbäume, Burrels, Zäune und Feldbefriedigung fleißig schauen und anlegen die Schuldigen das Ihrige zu machen anhalten, was von solchem fehlet und sonsten zu des Dorfes Sicherheit diensam ist, so bald es möglich anschaffen; wegen Feuerschaden und anderer zum gemeinen Nutzen dienenden Sachen genaue Obacht anwenden.

§ 1. Von solchen 6 Bauergeschworenen sind jährlich 2 Holz-geschworene, oder die 6 müssen 2 vorschlagen, die zu beeidigen und »z»eLill1itßr auf die Holzung und deren Conservation und Verbesserung die Inspektion tragen. Es folgen die Eidesformeln der Holz- und Bauergeschworenen.

§ 2. Es ist der Bauergeschworenen Pflicht, in 8Pßei6 Wege, Stege, Teiche, Dämme, Graben, Flehten zu rechter Zeit anzulegen und nach geschehener Anlegung zu schauen, diejenigen, die das Ihrige nicht gebührlich gemacht haben zu pfänden und zwar:

§ 3. Strafen bei versäumter Feldbefriedigung, 2-4 groten, später eine halbe Tonne Vier.

§ 4. Bei versäumter Arbeit an Feldteichen, Wegen, Flehten ic. dieselben Strafen wie bei § 3.