Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 58

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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§ 6. Wer Torf und Plaggen holet, soll denselben Weg nicht wieder kommen, den er hinfähret, sondern mit solchem Fuder nach Hause durchs Feld, mit ledigem Wagen ums Feld umfahren, damit sie sich nicht begegnen und ins Korn zu fahren genötigt werden. § 7. Aus gleichem Grunde sollen Fremde außerhalb des Dorfs nicht durchs Kornfeld mit Heu und dergleichen fahren, sondern außen um.


VIII. Von Wegen, Feldteichen, Brücken, Graben und Zäunen.

§ 1. Wer seine Wege und Feldteiche nicht zu rechter Zeit macht, und so daher bei nassen Zeiten im benachbarten Heu^ und Saatlande Schaden geschieht, oder gar eine Überschwemmung entsteht, der soll nicht nur nach geschehener Anlage und Schauung wie gewöhnlich mit einer halben Tonne Bier bestraft werden, sondern auch den Schaden ersetzen.

§ 2. Wer einem andern über sein Kornland fährt oder machet einen Weg darüber, der soll eine halbe Tonne Bier Strafe geben.

§ 3. Fremde und Einheimische sollen beim Fahren durch das Roggenfeld die Thore vor dem Feld bei 8 gte. Strafe schließen.

§ 4. Keiner, der auf des Dorfes Nebenwegen nicht berechtigt ist, soll ohne Erlaubnis sie benutzen bei Strafe einer Viertel Tonne Bier.

§ 5. Wer eine Brücke oder Post aufnimmt und legt sie bei Sonnenschein nicht wieder an den Ort, soll er eine halbe Tonne Vier bezahlen.

§ 6. Wer seinem Nachbarn eine Brücke zu legen schuldig und thut es innerhalb 3 Tage nach geschehener Ansage nicht, der muß eine halbe Tonne Vier Strafe zahlen, und bleibet die Frucht durch solche Behinderung stehen und leidet Schaden, so muß er den Schaden bezahlen. Jedoch braucht die Brücke nur 3 Tage lang zu liegen, wenn nicht Wetter oder andere Zufälle die Ernte verhindern.

§ 7. Macht ein Nachbar seinen Graben, Hag oder Zaun nicht, so sollen die Geschworenen auf des Klägers Ansuchen ihn dazu in bestimmten Fristen anlegen. Falls er es dann nicht thut, ihn auf 4 grte. pfänden und ihm bedeuten, daß er bei dreitägiger Säumnis in 8 arte. Strafe fällt und dann bei wiederholter Säumnis mit einer Tonne Bier bestraft wird,


IX. Von Pferden, Hornvieh, Schweinen, Schafen und Gänsen.

§ 1. Werden bei Nacht Pferde oder Rindvieh auf dem Feld befunden, so sollen die Eigentümer den Schaden ersetzen und falls sie schuld daran sind, eine halbe Tonne Vier Strafe zahlen.

§ 2. Wenn ein Pferd oder Rindvieh aus dem Weideland gepfändet wird, so soll jedes Stück 3 grte. geben, aus dem Heu- und Kornlande aber für jedes Stück 6 grte. oder Astimation nach den Schaden, wenn nicht so bedeutend.