Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 59

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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§ 3. Keiner soll sich unterstehen, sein Vieh auf Stoppelgras zu treiben, ehe die Geschworenen durch das öffentlich geforderte Bauernmahl dazu Freiheit gegeben haben, bei Strafe von 4-8 grte., zum drittenmal eine halbe Tonne Bier. Wer aber im Frühjahr mit Vieh oder Schafen auf dem Korn hüten sollte, giebt unabbittlich zuerst eine halbe und dann eine ganze Tonne Biers.

§ 4. Auch darf keiner bei derselben Strafe auf gemeinen Bauerschaftsgütern des Frühjahrs mit Schafen hüten,

§ 5. Pfändet einer ein Schwein oder Schaf, so hat der Eigentümer für jedes Stück 2 grte, Strafe zu geben und den Schaden zu bessern.

§ 6. Wer mit seinem Vieh einem andern vorsätzlich das Land betreibet, der soll bestrafet werden, das erstemal mit einer halben Tonne, dann mit einer ganzen Tonne Biers.

§ 7. Jeder foll Schweine anschaffen, daher auch jeder verpflichtet, den Hirten zu speisen und zu lohnen, er habe Schweine oder nicht.

§ 8. Niemand soll nachts seine Schweine außerhalb Kofens gehen lassen, da sie die Thüren einstoßen, Zäune übersteigen u.s.w., bei Strafe einer halben Tonne Biers.

§ 9. Jede Hufe kann 8 Schweine vor dm Hirten treiben und muß ihn danach lohnen; so jemand ist, der so viel für sich nicht betreiben will, so kann er die übrigen Berechtigungen anderen verHäuern; er muß sie zuerst den Hufenern, dann den berechtigten und unberechtigten Kötern anbieten. Doch soll den Hirten an Lohn und Speisung nichts abgehen nach § 7.

§ 10. Wann von den Geschworenen angelegt wird, die Schweine zu ringen oder zu wieren innerhalb 8 Tage, so muß der Säumige 1 grte. Strafe geben. Niemand darf die Schweine länger gehen lassen, wenn die Geschworenen das Feld zugeschlagen haben, die dann auch einen Hirten schaffen müssen.

§ 11. Kein unberechtigter Köter soll Schweine halten, er habe es denn von denen Hufenern gehäuert, Schafe und Gänse sind gänzlich verboten.

§ 12. Niemand soll mit Pferden die Schweineweiden betreiben bei Strafe einer Pfanne Bier pro Stück.

§ 13. Nimmt einer der Berechtigten Schafe oder Gänse von Unberechtigten oder Fremden in seine Herde, so soll er in eine Tonne Bier Strafe fallen. Desgleichen sollen die Unberechtigten, die Schafe oder Gänse bei einem anderen oder in eigenen Kosen halten, mit einer halben Tonne Bier gestraft werden.

§ 14. Die Hufener dürfen ihre Gänse wie seit alters nur auf den Wegen, soweit die Hagen gehen, weiden lassen. Auf der Saat Helener-Botter-Kampswege und Heulandswege sollen sie gar nicht gehütet werden, alles bei Strafe einer halben Tonne Biers.

§ 15. Sind Gänse gepfändet worden, so giebt eine alte Gans 1 grte., eine junge 1/2 grte. den Schaden dabei zu bessern.