Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 61

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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XII. Allerhand nützliche und nötige Punkte.

§ 1. Wer am Sonntag mit Fahren, Gras- und Kornmähen, Hanfund Flachsbrechen den Sabbath entheiligt, der ist in eine Tonne Bier Strafe verfallen. Herrenbrüche ausbeschieden.

§ 2. Es soll kein Unberechtigter Soden mähen oder graben bei Strafe emer halben Tonne Bier.

§ 3. Wer von den Berechtigten dieses hehlet oder ihnen durchhilft, bricht eine Tonne Bier.

§ 4. Wer alte Wege aufbricht und zu Lande macht oder die bereits aufgebrochenen nicht wieder gleich zu Wegen liegen läßt, der wird bestrafet auf eine halbe Tonne Bier.

§ 5. Wer seinen Nachbarn das Land abvflüget und die dabei befindliche Grenzscheidung verrückt, der giebt, Herrenbruche ausbeschieden, der Gemeinde eine Tonne Bier.

§ 6. Auch soll niemand befugt sein, nach dem neuen Maitag auf seines Nachbarn Korn zu wenden mit Pflug und Pferden bei Strafe einer halben Tonne Bier.

§ 7. Wer über das Land in der Marsch, auf dem Felde oder durch die Höfe und Gärten, über die Zäune und Hagen steiget, Wege oder Fußpfade machet, oder auf solchen Pfaden betreten wird, er sei zu Fuß oder zu Pferde, der wird bestraft um eine halbe Tonne Bier.

§ 8. Das vielfältige Fischen in Graben und Flehten bringt dem Land, besonders der Glaserei, viel Schaden. Wer unberechtigt in der Feldmark im Flutgraben, Flehten oder anderen Graben fischet, bricht eine halbe Tonne Bier.

§ 9. Jeder, der aus einem andern Dorf sich hierher zu wohnen begiebt, giebt der Bauerschaft als Nilltumm eine Tonne Bier.

§ 10. Niemand darf einem andern Korn auf dem Felde geben. Wer dawider handelt, giebt eine Vierteltonne Bier. Wer betroffen wird, Korn vom Feld tragend, wird als ein Dieb behandelt. Wer einem andern Korn geben will, soll solches im Hause thun.


XIII.

Von dem Gelde, das die Geschworenen für Torf, Moor und Plaggen, Lehm und Sandgraben, auch sonst aus der Gemeinde bekommen, sollen sie gehalten sein, wenn sie von ihrer Geschworenenschaft abtreten, den Hufenleuten Rechnung zu thun, und ist in versammelter Bauerschaft einhellig beliebet, daß die in dieser Willkür gesetzten Strafen folgmdermaßen berechnet werden sollen:

1. Alle baren Geldstrafen sollen berechnet und nichts davon ver trunken werden.

2. Alle ganze und halbe und Vierteltonnen-Strafen sollen zu Geld geschlagen und der Halbscheid davon vertrunken werden, der andere Halb- scheid berechnet und zu gemeinem Besten verwendet werden.