Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 62

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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3. Es wird den Geschworenen erlaubt, die andere Halbscheid wie auch die geringeren Vierstrafen zu ihrer Ergötzlichkeit zu haben, jedoch, daß solcher zu keinem Mißbrauch gereiche, wie denn die Strafen nicht geringer zu lassen sind, als angesetzet worden.

Die Regierung bestätigt diese Willkür namens des Königs.

Sie hat nicht nur für Uthlede, sondern auch für alle anderen Fremden, soweit sie in Betracht kommen, Kraft.

Die darin erwähnten Konventionalstrafen thun den Herrschaftspoen und -Brüchen keinen Eintrag.

Auch der, welcher diese Willkür nicht befolgt, kann sich mit begründeter Klage an Ober- und Unterinstanz wenden.

Die Regierung kann diese Willkür jederzeit ändern und zum Teil oder ganz aufheben.

J.F.176. dd. 1725. Reskript der Regierung an den Amtmann zu Hagen, wonach sie geneigt ist, der Uthleder Willkür die Bestätigung zu geben unter folgenden Bedingungen:
1. Einschiebung eines Paragraphen wegen Anlegung einiger Heester-Wurten.
2. Die vielen Bierstrafen in leidliche Geldstrafen verwandeln „zur Evitierung vielen Gesöffs und Sabbathschändung‟, und solche Strafen zum gemeinen Besten anwenden.
3. Die Strafen für Fremde sind teils zu hoch angeschlagen, teils können sie, bis den Interessenten die passus quoad concernentes bekannt gemacht worden, nicht angewendet werden.
4. Der, der bei ihnen von einem Haus ins andere zieht, braucht nichts zu bezahlen.

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J.F.184 ff. Verhandlungen über die Bauerwillkür des Dorfes Wittstedt.

J.F.188 ff. Vier Bauleute des Dorfes Wittstedt reichen den Entwurf einer Willkür beim Amt ein, dd. 1755.

J.F.185 ff. Widerspruch von drei anderen Interessenten:

ad pos.1. des Entwurfs: Es ist überflüssig, sich mit neuen Pflichten zu beschweren. Das Hauen im Eichenholz ist nach der Forstordnung ohne Amtskonsens verboten. Die Dorfschaft soll es nicht auch noch erlauben oder verbieten wollen.

ad pos.2. Ellern- und Weidenbusch soll frei sein, und sie wollen sich nicht an bestimmte Tage binden oder Ziele vorschreiben lassen.

ad pos.3 und 4. Leute aus anderen Dörfern wird schon jeder selbst von des Dorfes Bruch, Holzungen und Mooren abhalten. Das Heidebrennen ist fchon von Amtswegen verboten und kann ein Verbot von feiten der Dorfschaft weiter keinen Nutzen schaffen.

ad pos.5. Aus der Gemeinheit (Hut und Weide) sollen keine Plätze abgesondert und sie dadurch verenget werden. Jeder Interessent könnte,