Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 78

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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der Gerichtsbarkeit über das Dorf Settmarshausen nachgesucht, und der Gerichtsschreiber war zum Bericht aufgefordert worden. Die v, Goetz haben die Dienste im Jahre 1661 zu Lehn erhalten und im gleichen Jahre einen Rezeß mit der Dorfschaft Settmarshausen deshalb aufgerichtet.

Beilagen: ää. 4. April 1663. Präsident, Vizekanzler und Räte des Fürstentums Kalenberg thun kund: Die Einwohner haben sich über den Nezeß äs 1661, der vom Amtmann zu Münden aufgerichtet worden, beschwert, und es ist ein neuer zu stände gekommen, und auf fürstlicher Ratsstube folgendes verhandelt worden: Die Einwohner zu Settmarshausen wollen den wöchentlichen Dienst zwar weiter leisten. Wenn aber das Amt Münden Burgfeste, Landreisen oder Mühlendienste fordert, und die Unterthanen diese Dienste wirklich leisten, so brauchen sie in dieser Woche dem v. Goetz nicht zu dienen, müssen aber einen beglaubigten Amtsschein darüber beibringen, daß sie wirklich gedient haben. Jagd-, Landfolge und Kriegerreisen und Fuhren dürfen sie an dem ordinären Dienst, der den v. Ohlenhausen zusteht, nicht abrechnen. Auch brauchen sie nicht, wie im Rezeß festgesetzt, im Sommer zwischen 4 und 5 Uhr, sondern erst um 6 Uhr, im Winter statt um 7 Uhr erst um halb 8 Uhr in den Dienst zu kommen. Sie sollen entweder selbst kommen oder tüchtige Personen mit gutem Geschirr schicken und im Sommer bis um 6 Uhr, im Winter bis um 4 Uhr bezw. i/2 5 Uhr arbeiten. Jede Versäumnis darf der v. Goetz bestrafen.

ää 1661. Rezeß vom Amtmann Reiche zu Münden aufgerichtet: Es ist dem Amtmann vom Herzog Georg Wilhelm Kommission aufgetragen worden, dem v. Goetz die ihm verliehenen Dienste zu überweisen. Die Einwohner wollten eine Festsetzung wegen des Maßes der Dienste, auch der ihnen zu reichenden Speisung. Sie konnten nicht abstreiten, daß sie einen Tag in der Woche mit Spann oder Hand dienen müssen wie die anderen Unterthanen in Amt Münden, (Wie ja auch ihr Quantum an Dienstgeld a. 1639 auf 65 Rthlr. festgesetzt worden war.) Sie verstanden sich also zu diesem Dienst. Sie sollen nach einem alten, 1593 gemachten Abschied im Sommer zwischen 4 und 5 Uhr anfangen, bis II Uhr arbeiten, von 11 bis 1 Uhr ruhen und bis 6 Uhr abends dienen. Im Winter von 7 bis 11 Uhr, von 11 bis 12 Uhr Ruhe und Dienst von 12 bis 4 Uhr, Ein Erntedienst von 2 Übertagen pro Woche wird abgestellt und vereinbart, daß die Dienste nicht aufgesummt werden dürfen und nie über 2 Tage in rssto gelassen weiden dürfen. Die Spanndienste dürfen nur so weit gesendet werden, daß sie am Abend wieder zu Hause sein tonnen. Bei jedem Pflug sollen 4 Pferde und 2 Personen gestellt werden. Außerdem sollen nach Pro-Portion des Meiergutes des v. Stockhausen Meier vollen Spanndienst verrichten, die übrigen aber als Halbspanner sollen zusammen spannen und unter sich deshalb einig werden. Die aber, die Pferde haben, dürfen nicht mehr als 2 zusammenspannen, und die v. Goetzen haben freie Macht, von dem jetzigen oder künftigen Halbspanner pro rata den Spann- oder den vollen Handdienst zu fordern. Sie erhalten zu Mittag