Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 81

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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1. Kläger hat seine Behauptung, daß den 5 Gartendörfern von altersher nach Wohlgefallen der Kläger, die wöchentliche Frone und Dienste ohne Maß und inäiMitzntßi- zu leisten, obliege, wie Recht nicht erwiesen, daß derowegen allen befundenen Umständen nach besagte Frone und Dienste sx as^rm et douo von Uns also moderieret, daß ein jeder Ackermann zu pflügen, eggen, besamen und einführen, jährlich in das Sommer- und Winterfeld zusammen 16 Tage, darüber in der Ernte Frucht einzuführen 3, itsm Brennholz innerhalb Landes in den Sitz Rethmarshausen und weiter nicht, zu führen 2 Tage, und zu Burgfeste 3 Tage, thut zusammen jährlich 24 Tage, mehr daß die Frucht so zu Rethmarshausen dem Kläger von seiner Länderei gewachsen, wann die- selbige Frucht verkauft wird, auf 3 Meilen Weges zu verführen, jährlich 3 Tage und weiter nicht zu dienen; die Hintersattler aber die Frucht, das Heu und Grummet abzumähen, zu binden und fertig zu machen auch an Flachs, inhalts des am I. Juni äs a. 1620 errichteten Abschieds zu arbeiten (verpflichtet sind), dagegen der Kläger alle Tage, wann die Beklagten dienen, einem jeden ein halb Pfund Brot itsin einen guten Handkäs und in der Fasten anstatt des Käses einen halben Hering un weigerlich zu geben schuldig sei.

2. Die Holzung betr. haben die Kläger selbsteigenen Zeugens be kennen müssen, daß von weiland Herr Heinrich Iulio und von dero Zeit bestelltem Oberamtmann im Land zu Göttingen und verordnetem Kommissario Heinrich Wisset mittels genügsam gepflogener eo^nitio und eidlicher Anhörung verschiedener alter Leute, oieselbige Holzung also ge teilt, daß der Dorfschaft Beienrode das Eichholz halb, der Dorfschaft Rethmarshausen das Colmische Holz ganz, das Eichholz aber halb an- gewiesen; dabei wir es auch allerdings bewenden lassen, und die damals aufgerichtete Grenze oder Versteinung hinwiederum zu renovieren dekretieren.

3. Es ist bewiesen, daß die Dorfschaft (welche?) in der Holzung Rabrake berechtigt ist.

4. In s^scis der Schäferei für den Dörfern Rethmarshausen, Kerstlingerode und Beienrode betr. lasset man es dabei bewenden, daß Kläger daselbst 750 „Heubter‟ alt und jung mehr nicht auf die Weide zu bringen befugt, die Dorfschaften Weißenborn und Bischhausen sollen vor wie nach jährlich ihr Triftgeld, weil dafelbst Kläger keine Schäferei hat, zu geben verbunden fein,

5. Obzwar Kläger den Beklagten den Vogthaber zu fordern sich an gemaßt, weil deswegen produzierter einziger Zeuge so wenig des c^uanti halber sotane Wissenschaft gehabt, und feststeht, daß der Vogthaber von 1602-1636 nicht gegeben worden, als werden Beklagte von solcher Forderung billig absolviert und losgesprochen.

6. Sind die Unterthanen zwar wohlbefugt, ohne Konsens des Klägers ihre eigentümlichen Ländereien und Güter zu veräußern oder zu ver- alienieren, gleichwohl mit dieser Bescheidenheit, daß dem Kläger keine un annehmlichen Untersassen aufgedrungen, noch daher Schaden und Nachteil aufgewälzet werde.

7. Ist der Punkt wegen des Lehngeldes oder des besten Hauptes, wenn ein ^o88S88oi- oder Besitzer der Länderei stirbt, dahin dezioieret,