Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 82

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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daß hinfüro der Ackermann entweder das beste Haupt oder an dessen statt, welches in des Debitoris Willkür steht, 18 Thaler, und der Köter ebenmäßig entweder das beste Haupt oder 9 Rthlr. ohne Weitersteigerung geben und entrichten solle.

8. Hätte Kläger etliche Güter so erledigt an sich gezogen, daß als dann derselbige davon die Kontribution zu erlegen schuldig sein und was die Beklagten deswegen verschossen demselbigen von den verkauften oder künftig verkaufenden Gütern wieder gut zu machen verbunden, mit nichten aber Beklagte für ihre Nachbarn die Kontribution zu erlegen schuldig sein.

9. Ist die mitbeklagte Dorfschaft Rethmarshausen nicht obligiert, dem Schweinehirten dafür, daß er des Klägers Schweine hütet, zu lohnen, sondern muß Kläger solches thun.

10. Soll das Dorf Rethmarshausen in der Rothe keinen Flachs rotten. Also können sie Kuhlen oder Graben machen, um daselbst ihren Flachs zu rotten.

11. Sind die Köter von dem Kohlhacken bei dem Kläger billig zu absolvieren und bei obspezifiziertem Interimsabschied vom 1. Juni 1620 (bez, der Köterdienste) ruhig zu lassen.

12. Sind die Beklagten auf ihren Kindtaufen, Hochzeiten und dergleichen zulässigen Gelagen, wie auch die Krüger der beklagten Dürfer aus der Stadt Göttingen nach ihrem Gefallen Bier abzuholen berechtigt, Kläger aber sowohl des Bierbrauens zu feilem Kauf, als die Beklagten folches zu erkaufen anzuhalten nicht befugt, sondern sich Kläger dessen ein für allemal zu mäßigen und zu enthalten schuldig.

13. Sind die Beklagten verbunden, jährlich was sie an Hühnern und Eiern zu zahlen pflichtig in s^ecie abzuführen, wenn sie aber dazu ohne ihr Verschulden nicht kommen können, und keine Arglist darunter zu verspüren, so sollen sie jedes Huhn mit 8 Mgr. und jedes Schock Eier mit 12 gr. bezahlen und deswegen keine Steigerung zugelassen werden.

14. Sind die Beklagten zur Ungebühr vom Kläger bestraft worden, weil sie wegen eines kriegerischen Excesses bei dem Kommissar Kurt Hans v. Uslar Hilfe gesucht, und deswegen die Strafe zu er lassen ist.

15. Soll Kläger mit seiner Viehzucht zu Rethmarshausen gebühr liche Maße halten und die Weide zu der armen Leute Schaden nicht übertreiben, inmaßen denn auf allen Fall sie sich in Güte nicht ver gleichen können, hierunter demnächst Kommissarien sollen verordnet werden, welche unter den Parteien des c^uanti halber eine gewisse Dezision treffen sollen.

Endlich weil keiner Obrigkeit gebührt, bevorab in bürgerlichen Sachen, die Unterthanen mit allzuschwerem, hartem Gefängnis zu peinigen und zu plagen, so soll sich Kläger hinfüro dessen bei Strafe enthalten.

Was aber in diesem Endurteil nicht geendet oder anderwärts geordnet, derenthalben soll es bei oberwähntem ää. 1. Juni 1620 gegebenen Abschied nunmehr ^uritsr fein ungeändertes Verbleiben haben und keinen Teil dagegen bei Vermeidung willkürlicher scharfer Strafe zu