Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 83

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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handeln zugelassen, sondern vielgemelter Kläger als eine christliche Obrigkeit gegen die Beklagten, diese aber gegen jenen als gehorsame Unter-thanen sich zu bezeigen, kraft dieses vflichtig und schuldig sein, die aufgelaufenen Geiichtstosten aus hierzu beregender Ursache kompensiert und verglichen werden.

ää. 1660. Lehnbrief Georg Wilhelms zu B.-L. für Fall Adolf v, Uslar und seine Leibescrben absteigender Linie: der letztere wird belehnt mit den im Amt Nicdeck auf der Garte belogenen 5 Dörfern, 'dem Dorf und Ansitz Rethmarshausen, den Dörfern Kerstlingerode, Bischhausen, Weißenborn und Beienrode zu samt allen hohen und niederen Gerichten peinlichen und bürgerlichen, weltlichen Lehen und aller Gerechtigkeit an Zehnten, Zinsen, hohm und niederen Jagden, Diensten, Fischereien, Mastungen, Schäfereien, Trifften, Hude, Weiden und aller anderen Zubehör und Nutzbarkeit, wie auch geistlichen Lehen und davon hependierendem iui-n ^ati-nnatu», sowohl andern s,r»o8tlltinnidu8, den freien Krügen auf sämtlichen ü Gartischen Dörfern und allen anderen Gütern und Gefallen, als die von Kerstlingerode und nach deren Abgang unser Hofmarschall Feuerschütze gehabt hat. Es ist nichts von der Verleihung ausbeschieden, als die landesfürstliche Hoch- und Obrigkeit als Erbhuldigung, Landfolge, Reichs-, Kreis-, Fräulein-, Land- und Trank-fteuern, geistliche Visitation, «xamin»ti«n von Pfarr- und Schuldienern, wie auch Ehe- und Konsistorial-Sachen, itsm a^ßllatioiiß», minsl-alia und was sonst zur landesfürstlichen Obrigkeit gehörig.

Nach Abgang des Lehnsmannsstammes und Eröffnung des Lehns kann dieses nicht eher wieder verliehen oder auch nur der Nutzung der Land-Allodial-Erben entzogen werden, bis eine Summe von 29 090 Thlrn. an diese Allodialerben bezahlt worden ist. Als Lehnsdienst soll der v. Uslar 2 gewappnete Pferde und Mannen zum Roßdienst stellen und sich nicht an Rat und That beteiligen, welche wider das B,-L. Haus gehegt und ausgeführt werden.


ää. 1691. Verschreibung der auf der Garte belegenen 5 Dörfer.

1. In allen hohen und niederen peinlichen und bürgerlichen Gerichten.

2. Weltlichen Afterlehen deren 4: 38 Morgen, womit anjetzo die Wernere belehnt und vordem z. T. Thonhofisch Lehen gewesen. 30 Morgen, welche die Eggerte von langen Jahren her zu Lehn getragen und noch besitzen, 15 Morgen so anjetzo Hessisch Lehn. 15 Morgen, welche die Schneider zu Lehn haben. Summa 98 Morgen. Diese ganze Länderei ist vor Kerstlingerode belegen und müssen, so oft sich ein Fall begiebt, von jeder Hufe als 30 Morgen jedesmal 10 Thaler Lehnware entrichtet werden.

3. Zehnten: in und vor Kerstlingerode den ganzen Fleisch-, Flachs- und Kornzehnten. In und vor Beienrode den halben Fleisch-, Korn- und Flachszehnten. Die andere Hälfte ist ein Hessen-Kasselsches Lehen, welches die Deinhardime zu Rinteln anjetzo besitzet. In und vor Weißenborn den ganzen Fleisch-, Korn- und Flachszehnten. In und vor